Steuern

Kirchensteuer

Fällt Kapitalertrag für einen Steuerpflichtigen an, so müssen die steuerabzugsverpflichteten Stellen wie Kapitalgesellschaften, Kreditinstitute, Versicherungen und auch abzugsverpflichtete Genossenschaften zur Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Relgionszugehörigkeit ihrer Kunden, Anteilseigner und Versicherten abfragen. Auf Grundlage dieser eingeholten Informationen wird dann von den Abzugsverpflichteten die auf die Abgeltungssteuer entfallende Kirchensteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Sofern die betreffende Person keiner Religionsgemeinschaft angehört, wird von der BZSt. für den Betreffenden ein "Nullwert" gemeldet.
Bisher hatte die betreffende Person gegenüber dem Abzugsverpflichtenden ihre Religionszugehörigkeit bzw. Konfession anzugeben oder die Kirchensteuer vom Finanzamt festsetzen lassen. Diese Form wird ab 1. Januar 2015 durch ein "automatisiertes Verfahren" ersetzt. Nunmehr ist es aber möglich, einen Sperrvermerk zu beantragen, wenn die betreffende Person ihre Konfession nicht weitergeben will. Dieser Sperrvermerk ist jedoch geschlossen. Dann sind die kirchensteuerlichen Pflichten direkt gegenüber dem Finanzamt über die Abgabe bzw. mit der Einkommensteuererklärung zu erfüllen.
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