Baugeräte / Vorhaltung / BGL

Kleingeräte

Kleingeräte können vom Bauunternehmen angeschafft oder auch angemietet werden. Bei einer Anschaffung unterscheiden sich die Kleingeräte von den Baumaschinen und Geräten zunächst nach der Höhe der Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer). Kleingeräte weisen einen geringen Wert aus und zählen allgemein zu den GWG - geringwertigen Wirtschaftsgütern, die bei ihrer Anschaffung bzw. Herstellung:
  • bis 31. Dezember 2017 nicht mehr als 410 € (bzw. 150 € bei einer betrieblichen Pool-Bildung) und
  • nach dem 31. Dezember 2017 nicht mehr als 800 € (bzw. im Sammelposten bei Poolbildung nicht mehr 250 €)
kosten und im Jahr der Anschaffung vollständig in die Kosten übernommen werden. Demgegenüber werden Baumaschinen und Geräte über Jahre abgeschrieben.
Eine Abgrenzung zwischen Kleingeräten und Werkzeugen wird in der Baupraxis nicht eindeutig vorgenommen. Verwiesen sei hierzu auch auf die Erläuterungen unter Werkzeuge und Kleingeräte. Bei den Kleingeräten handelt es sich vorrangig um Arbeitsmittel, wie z. B. Handkreissägen, Bohrmaschinen, Schubkarren u. a., die einfach zu transportieren und – meistens nur von einer Person – zu nutzen sind. Sie wurden früher für Zwecke der Kalkulation in der BAL (Baustellenausstattungs- und Werkzeugliste 2001) aufgeführt, und zwar mit ihren Verbrauchswerten für den Einsatz nach Stunden bzw. für einen Monat. Heute werden die Kleingeräte als Baustellenausstattungsgeräte im überwiegend analog zur Baugeräteliste (BGL) 2020 aufgebauten Verschleißteilkatalog gelistet.
Die für Kleingeräte anfallenden Kosten zählen zu den Baustellengemeinkosten (BGK), wenn sie einer Leistungsposition im Leistungsverzeichnis (LV) nicht direkt zurechenbar sind. Sie werden dann bei der Zuschlagskalkulation mit in den Zuschlagsätzen für die BGK mit Bezug auf die Basis der Einzelkosten der Teilleistungen (EKT) berücksichtigt.
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