Baurecht / BGB

Kombi-Bürgschaften

Ist vorgesehen und vertraglich eine Sicherheit für Bauleistungen in Form einer Bürgschaft vereinbart worden, dann können verschiedene Bürgschaftsarten infrage kommen. Für öffentliche Bauaufträge sahen die speziellen Vergabehandbücher auch kombinierte Bürgschaften bis 2017 vor, so als eine kombinierte:
  • "Vertragserfüllungs-/Mängelansprüchebürgschaft" und
  • "Abschlagsszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft".
Damit die VOB Teil B als Vertragsbedingung weiterhin privilegiert ist und der AGB-rechtlichen Prüfung auch am Maßstab des reformierten Werk- und Bauvertragsrechts nach BGB ab 2018 standhält, wird ab 2018 auf die kombinierte Bürgschaft "Vertragserfüllungs-/Mängelansprüchebürgschaft" verzichtet. Künftig dient das Formblatt 421 im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) nur noch für Vertragserfüllungsbürgschaften. Für Mängelansprüche nach Abnahme kann es nicht mehr herangezogen werden. Damit soll gewährleistet sein, dass die Sicherungsabrede nicht gegen AGB-Recht verstößt. Das Bauunternehmen als Auftragnehmer kann aber nach Vertragserfüllung und Abnahme so schnell wie möglich den Tausch mit einer Mängelansprüchebürgschaft vornehmen.
Gleichermaßen wie für den Hochbau im VHB-Bund wird für Baumaßnahmen des Straßen- und Brückenbaus ebenfalls ab 2018 auf die Kombi-Bürgschaft "Vertragserfüllungs-/Mängelansprüchebürgschaft" verzichtet und diese werden auch nicht mehr in den Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (ZVB/E- StB 2018) unter Tz. 3 angeführt.
Nach einer Abnahme werden meistens kaum noch Sicherungsansprüche aus der Vertragserfüllung bestehen, die nicht mit einer Mängelansprüchebürgschaft gedeckt werden. Infrage kommen könnten jedoch Schadensersatzansprüche aus der Zeit der Vertragserfüllung, für die der Auftraggeber dann auch einen entsprechenden Anteil der Sicherheit bis zur Höhe der Kosten für die noch nicht erledigten Ansprüche zurückbehalten darf. Zu diesem Aspekt erfolgte in der Richtlinie zum Formblatt 421 - Vertragserfüllungsbürgschaft - im VHB-Bund (Ausgabe 2017) unter Tz. 2 ein entsprechender Vermerk im Sinne einer Sicherungsabrede zu Bauleistungen.
Als Kombi-Bürgschaft kann weiterhin eine Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft:
  • nach Formblatt 423 und zugeordneter Richtlinie nach VHB-Bund (Ausgabe 2017) und
  • im Straßen- und Brückenbau nach HVA B-StB und Tz. 3 in den ZVB/E- StB 2018
verwendet werden.
Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist jedoch Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Bürgen auch als tauglich anerkennt. Diesbezüglich kann der Auftraggeber seine Anforderung gegenüber dem Bauunternehmen stellen. Welche Kreditinstitute und Kautionsversicherer dafür zugelassen sind, kann unter www.bafin.deunter dem Suchbegriff "Liste der zugelassenen Kreditinstitute" eingesehen werden. In anderen Fällen müsste der Auftragnehmer den Nachweis erbringen, dass der Bürge als tauglich anzusehen ist.
Bei einer Kombi-Bürgschaft "Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft" ist es möglich, jeweils die Teil-Sicherheiten zum Umfang im Voraus zu bestimmen, was bei der früheren "Vertragserfüllungs-/Mängelansprüchebürgschaft" nicht eindeutig festzulegen war. Die erforderliche Sicherheit für die Vertragserfüllung konnte von der notwendigen Deckung für Mängelansprüche abweichen.
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