Jahresabschluss / HGB

Kommanditgesellschaft (KG)

Für eine Kommanditgesellschaft gelten grundsätzlich das Recht der Offenen Hangelsgesellschaft (OHG) sowie die §§ 161 bis 177a im Handelsgesetzbuch (HGB). Typisch für eine KG ist, dass neben mindestens einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter (Komplementär) noch ein oder mehrere Gesellschafter (Kommanditisten) beteiligt sind, deren Haftung sich auf den Betrag ihrer Einlage beschränkt. Ein Mindestkapital ist bei Gründung, die formlos durch einen Gesellschaftsvertrag erfolgen kann, nicht vorgeschrieben.
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