vorliegen.
Für wirtschaftliche Gründe ist keine Definition vorbestimmt. Infrage kommen beispielsweise:
Als unabwendbare Ereignisse können Vorkommnisse nach Verweis in § 101 Abs. 7 SGB III angesehen werden, die unter gegebenen Umständen bezüglich schädlicher Folgen weder abzuwehren noch zu vermeiden sind, beispielsweise Naturkatastrophen, eine unabwendbare Krise wie infolge der Corona-Pandemie.
Bild: © f:data GmbHZugrunde liegen dem Kurzarbeitergeld gesetzliche Regelungen im SGB III. Erleichterungen wurden in Verbindung mit der Corona-Pandemie infolge außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und krisenbedingten Zeiten auf Grundlage des „Gesetzes zur krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld vom 13. März 2020 (in BGBL. I, S. 493)“, der Kurzarbeitergeldverordnung (KugV vom 25. März 2020 in BGBl. I, S. 595) und mit dem Beschluss des Koalitionsausschusses vom 25. August 2020 über zeitliche Verlängerungen befristet bis 31. Dezember 2021 getroffen.
Als Voraussetzung für das Kurzarbeitergeld gilt allgemein, dass mindestens 1/3 der Arbeitnehmer (von 1. März bis 31. Dezember 2020 mindestens 1/10 der Belegschaft, wenn bis 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen wurde) im Unternehmen von einem Entgeltausfall von mindestens 10 % des Bruttolohns betroffen sein müssen und mit Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.
Die Bezugsfrist für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung gelten allgemein dauerhaft 12 Monate gemäß § 104 Abs. 1 im SGB III. Diese Zeit kann durch Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate verlängert werden. Danach wird die Bezugsdauer bis 24 Monate für Betriebe aufgrund der Corona-Pandemie bis 31. Dezember 2021 möglich, die bis 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben. Eine danach folgende Gewährung wäre erst dann wieder möglich, wenn seit dem letzten Monat, für das Kurzarbeiterentgelt geleistet wurde, mindestens 3 Monate als Unterbrechungszeit vergangen sind.
Das konjunkturelle Kurzarbeitergeld kann nicht gewährt werden, wenn:
Ein Wahlrecht zum konjunkturellen Kurzarbeitergeld besteht beim Saison-Kurzarbeitergeld nicht. Das konjunkturelle Kurzarbeitergeld kann dann für die genannten Gewerbe nur in der Zeit vom 1. April bis 30. November gewährt werden.
Beim konjunkturellen Kurzarbeitergeld ist – im Gegensatz zum Saison-Kurzarbeitergeld – die Anzeige des Arbeitsausfalls als Leistungsbeantragung nach §§ 99 SGB III an die Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Dies ist auch online über den „eService der Bundesagentur für Arbeit“ möglich. Nach Prüfung erfolgt durch die Bundesagentur ein Bescheid mit Bestätigung zur Gewährung, wenn die Voraussetzungen vorliegen bzw. erfüllt werden. Die Auszahlung des konjunkturellen Kurzarbeitergelds an den Arbeitnehmer erfolgt dann durch den Arbeitgeber. Die Abrechnung wickelt der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit ab.
Die Einführung der Kurzarbeit bedarf einer Vereinbarung mit den Beschäftigten, entweder durch eine Betriebsvereinbarung bei Bestehen eines Betriebsrats oder durch Einzelvereinbarungen. Dabei ist kein Unterschied zu beachten, aus welchen Gründen die konjunkturelle Kurzarbeit erforderlich wird.
Kurzarbeitergeld ist allgemein mit einem Leistungssatz von 60 % bzw. 67 % (mit Kinderfreibetrag) der Nettoentgeltdifferenz zu zahlen. Ableitend aus dem Koalitionsbeschluss ist eine verlängerte Erhöhung des Kurzarbeitergeldes bis zum 31. Dezember 2021 ab dem 4. Monat auf 70 bzw. 77 % sowie ab 7. Monat auf 80 bzw. 87 % für die betreffenden Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist, vorgesehen.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) veröffentlicht jährlich eine ausführliche Berechnungstabelle zum Kurzarbeitergeld für den betreffenden jährlichen Leistungszeitraum. Werden pauschalierte Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld herangezogen, ist dies im Jahre 2021 nach dem vorliegenden Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung (im Bundesanzeiger vom 31. November 2020) nach § 106 Abs. 1 SGB III sowie den Tabellen der BfA zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes vorzunehmen. Die darin enthaltenen Werte sind dem Kurzarbeitergeld zugrunde zu legen. Sofern das steuerliche Faktorverfahren nach § 39 f Einkommensteuergesetz (EStG) angewendet wird, können die pauschalierten Nettoentgelte und das Kurzarbeitergeld nur maschinell errechnet werden.
Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf weitere Aussagen zum Kurzarbeitergeld wie:
Vom Bauunternehmen als Arbeitgeber sind allgemein die Beiträge zur Sozialversicherung (betreffend Anteile beiderseits des Arbeitgebers und Arbeitnehmers) zu tragen. Nach den Regelungen mit Bezug auf die Corona-Pandemie werden die SV-Beiträge (auch für Angestellte) bis zum 30. Juni 2021 vollständig erstattet. Ab 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 erfolgt die hälftige Erstattung für Unternehmen, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Eine weitere Erstattung von 50 % der SV-Beiträge ist bei Weiterbildung während Kurzarbeit nach § 82 SGB III vorgesehen. Kurzarbeitergeld ist für die Empfänger steuerfrei. Die erhaltenen Leistungen unterliegen als Lohnersatzleistungen jedoch dem Progressionsvorbehalt bei der Lohnsteuer. Folglich werden sie zusätzlich bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt. Erfolgen vom Arbeitgeber noch Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld, so bleiben sie rückwirkend ab 1. März 2020 und verlängert bis 31. Dezember 2021 ebenfalls steuerfrei, wenn diese zusammen höchstens 80 % des ausgefallenen Arbeitsentgelts (zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt) umfassen. Dies gilt mit Einfügung der Nr. 28 a im § 3 EStG auf Grundlage des Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19. Juni 2020 (in BGBl. I, S. 1385) befristet für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 begonnen haben und verlängert vor dem 1. Januar 2022 enden.