Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Kooperationspflicht bei Nachtragsstreit

Bei der Bauausführung können Abweichungen zwischen dem Bausoll und der tatsächlich erbrachten Bauleistung zum Bauvertrag eintreten. Die Folge sind dann meistens Vergütungsanpassungen, wofür bei öffentlichen Bauaufträgen die Regelungen im § 2 Abs. 3 bis 9 in der VOB Teil B heranzuziehen wären. Weiterhin trifft der "Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen (aktualisierte Fassung: April 2016)" im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund- Ausgabe 2017) umfangreiche inhaltliche Erläuterungen, Berechnungsbeispiele für die Nachtragskalkulation sowie für Ausgleichsberechnungen bei Nachträgen.
Nachforderungen des Auftragnehmers mit Nachträgen sollten so angelegt werden, dass nicht schon von vornherein eine Abwehr durch den Auftraggeber zu erwarten ist. Im Vorspann des angeführten Leitfadens im VHB wird besonders auf die Kooperationspflicht der Vertragspartner verwiesen. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, bei Streit die Meinungsverschiedenheiten durch Verhandlungen beizulegen. Der Auftraggeber hat sich "mit den Forderungen des Auftragnehmers auseinanderzusetzen und dem Auftragnehmer das Ergebnis seiner Prüfung nachvollziehbar mitzuteilen. Andernfalls kann der Auftragnehmer berechtigt sein, die Arbeiten einzustellen oder den Auftrag zu kündigen".
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