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Kosten für Fremdleistungen

Kosten für Fremdleistungen fallen bei der Ausführung von Bauleistungen durch fremde Unternehmen an. Sie umfassen Kosten der Nachunternehmerleistungen und Fremdarbeitskosten. Letztere sind meistens nur von Dritten ausgeführte Lohnleistungen, z. B. Bewehrungsarbeiten, Montage- und Transportarbeiten u. a.
Auf die Fremdleistungen wird bei der Kalkulation der Einheitspreise noch ein Zuschlag (zur Abgeltung von Gemeinkosten) hinzugerechnet. In der Baupraxis sind Sätze zwischen 8 % und 15 % üblich. Die Kosten werden in der Regel in der Baubetriebsrechnung in den Konten der Kostenartengruppe 66 im Baukontenrahmen (BKR) und Kostenartengruppen 46 und 47 im Musterkontenrahmen für das Baugewerbe (MKR) nachgewiesen.
Die Kosten für Fremdleistungen können unterschiedlich in den Komplexkosten einbezogen bzw. ausgewiesen werden:
  • innerhalb der Einzelkosten der Teilleistungen (EKT):
    Kosten für Nachunternehmer und Fremdarbeitskosten, soweit sie unmittelbar für eine Position im Leistungsverzeichnis (LV) anfallen und direkt kalkuliert werden.
  • innerhalb der Baustellengemeinkosten (BGK):
    Kosten für Nachunternehmer und Fremdarbeitskosten, soweit sie für die Baustelleneinrichtung erforderlich sind.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Kosten für Fremdleistungen"

Auszug im Originaltext aus DIN 18960 (2020-11)
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- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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