Baustelle

Kosten der örtlichen Bauleitung

Zu den Kosten der örtlichen Bauleitung werden allgemein gerechnet:
  • Gehaltskosten für Bauleiter und Oberbauleiter sowie ggf. auch Baukaufleute, Büroangestellte, soweit sie unmittelbar auf einer Baustelle zugeordnet und dort tätig sind, wobei auch die Gehaltszusatz- und Gehaltsnebenkosten ebenfalls zuzurechnen sind; erfolgen durch diese Angestellten Tätigkeiten zugleich für mehrere Baustellen, dann ist eine anteilige Zuordnung zu den Baustellen vorzusehen,
  • Gehaltskosten für aufsichtsführende Poliere, sofern sie nicht anteilig in die Berechnung des Kalkulationslohns einbezogen werden,
  • allgemeine Kosten für das Baustellenbüro und dessen Ausstattung, weiterhin Kosten für Büromaterial, Telefon, Porto u. a. sowie auch für Fotoarbeiten, ggf. Bewirtung und Werbung,
  • Kosten für die PKW-Nutzung sowie ggf. Verrechnungssätze für Fahr- und Wegegelder für die Baustellenangestellten, dienstbedingte Reisekosten für das bauleitende Personal u. a.
Die angeführten Kosten zählen dem Grunde nach zu den Baustellengemeinkosten (BGK), weil sie den einzelnen Leistungspositionen im Leistungsverzeichnis (LV) nicht direkt zuordenbar sind. Je kleiner das bauausführende Unternehmen jedoch ist, umso mehr werden diese Kosten aber in der Baupraxis innerhalb der Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) erfasst und ausgewiesen. Dies ist auch von Bedeutung für die Berücksichtigung in der Angebotskalkulation. Je nach Nachweis als BGK oder AGK sind die Kosten bei der Zuschlagskalkulation in den betreffenden Zuschlagsätzen mit Bezug auf die Basis der Einzelkosten der Teilleistungen (EKT) zu berücksichtigen.
Erfolgt die Kalkulation als Endsummenkalkulation, dann werden üblicherweise die Kosten der örtlichen Bauleitung direkt für die Baustelle bzw. bauvorhabenbezogen ermittelt und der Kostenumfang - mindestens für die Gehaltskosten des Baustellenpersonals - in dem ergänzenden Formblatt Preise 222 (EFB-Preis nach VHB-Bund, Ausgabe 2017) im Abschnitt 3.1 - Baustellengemeinkosten - ausgewiesen.
Hinsichtlich der Abhängigkeit von der Bauzeit gelten die Kosten der örtlichen Bauleitung als bauzeitabhängige Kosten. Entsprechend sollten sie auch als solche beispielsweise bei Schadenersatzforderungen des Bauunternehmens gegenüber dem Auftraggeber angesehen werden, wenn das Bauunternehmen nicht für eine Bauzeitverlängerung verantwortlich ist.
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