Baurecht / BGB

Kostenvorschuss für Selbstvornahme

Dem Bauherrn als Besteller und Verbraucher steht bei einem Bauvertrag nach BGB das Recht einer Selbstvornahme nach § 637 BGB zu. Voraussetzungen sind:
  • das Bestehen eines Mangels der erbrachten Bauleistung bzw. des Werkes,
  • die Absicht des Bestellers für die Mängelbeseitigung,
  • erfolgloser Ablauf einer vom Bauherrn zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist gegenüber dem Bauunternehmer, den Mangel zu beseitigen und
  • sofern der Bauunternehmer als Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht zu Recht verweigern darf.
Für die Beseitigung des Mangels als Selbstvornahme kann der Besteller für die Aufwendungen, die voraussichtlich zur Beseitigung des Mangels erforderlich sind, einen Kostenvorschuss verlangen. Der Anspruch auf den Kostenvorschuss darf sich ausschließlich nur auf die Nachbesserung des Mangels beziehen. Der Anspruch auf Kostenvorschuss erlischt, wenn der Anspruch auf Nacherfüllung entfällt.
Höhe und Umfang des Kostenvorschusses werden sich nach den voraussichtlichen Aufwendungen oder ggf. eingeschätzten Kosten der Nachbesserung richten. Zu erfassen dafür sind alle Kosten, auch solche für Vor- und Nacharbeiten, Transporte u. a. Ist die Nachbesserung abgeschlossen, ist die Höhe der Ist-Aufwendungen der Selbstvornahme gegenüber dem Bauunternehmer abzurechnen. Hierfür sollte die Frist angemessen sein. Sollte der Kostenvorschuss höher als die tatsächlichen Aufwendungen sein, ist der zu viel erhaltene Betrag vom Besteller wieder zu erstatten. Im Falle eines nicht ausreichenden Vorschusses kann der Besteller den restlichen Betrag nachfordern.
Handelt es sich dagegen bei der Baumaßnahme um einen VOB-Vertrag, kann der Auftraggeber bei erfolglos abgelaufener Fristsetzung eine Ersatzvornahme nach § 13 Abs. 5, Nr. 2 in VOB, Teil B vornehmen lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
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