Baurecht / BGB

Kürzung von Abschlagszahlungen

Abschlagszahlungen können sowohl bei Werkverträgen nach BGB (§ 632a) als auch bei VOB-Verträgen (§ 16 Abs. 1 VOB/B) vom bauausführenden Unternehmer vom Auftraggeber verlangt werden und sind üblich. Vom Auftraggeber (als Öffentlicher Auftraggeber, Besteller oder Verbraucher) kann mit Bezug auf diesbezügliche rechtliche Vorschriften eine Kürzung als Einbehalt eines angemessenen Betrags von den Abschlagszahlungen bei Vorliegen folgender begründeter Umstände vorgenommen werden:
  • Wurde die vom Bauunternehmer geschuldete Bauleistung nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Auftraggeber nach § 632a Abs. 1 BGB die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Bauunternehmer.
  • Bestehen während der Bauausführung Mängel an der ausgeführten Bauleistung, kann der Auftraggeber die Beseitigung der Mängel verlangen sowie bis zur Mängelbeseitigung nach § 641 Abs. 3 BGB einen angemessenen Teil des Abschlags verweigern und zurückbehalten, wobei als angemessen "in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten" angesehen werden kann, in der Baupraxis oft auch als "Druckzuschlag " bezeichnet.
  • Der Auftraggeber hat sowohl nach BGB als auch nach VOB Anspruch darauf, vom bauausführenden Unternehmer eine Sicherheit für die Vertragserfüllung zu erhalten, die nach verschiedener Form gewährt werden kann. Erhält der Auftraggeber beispielsweise keine Vertragserfüllungsbürgschaft, so ist von ihm ein Einbehalt von der folgenden Abschlagszahlung vorzunehmen.
    Die Höhe der zu gewährenden Sicherheit ist der Höhe nach in BGB und VOB vorgeschrieben. In einem solchen Fall können die Abschlagszahlungen nach VOB/B § 17 Abs. 6 um höchstens 10 % gekürzt werden. Bei einem Verbraucherbauvertrag ist dem Verbraucher beispielsweise bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit nach § 650m Abs. 2 BGB für die rechtzeitige Herstellung des Werks in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung zu leisten.
  • Zu den Abschlagszahlungen können auch Gegenforderungen einbehalten werden. Dabei wird es sich aber in der Regel nur um eine vorläufige Zurückhaltung handeln, nicht aber um eine endgültige Verrechnung. Das kann ggf. auch weitere Einbehalte, z. B. aus Beistellungen des Auftraggebers wie Bereitstellung von Energie und Bauwasser auf der Baustelle u.a., betreffen. Diese sind aber bei Abschlagszahlungen nur in den im Vertrag und gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Fällen bei VOB-Verträgen zu Öffentlichen Bauaufträgen nach § 16 Abs. 1, Nr. 2 VOB/B zulässig.
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