Baustoff / Werkstoff / Produkt

Leistungserklärung zu Bauprodukten

Seit 1. Juli 2013 ist es Pflicht der Hersteller, dass für jedes Bauprodukt, das von einer harmonisierten Technischen Norm oder einem Europäisch Technischen Bewertungsdokument erfasst ist, eine Leistungserklärung beigefügt wird, wenn das Bauprodukt auf den Markt gebracht wird. Diese Leistungserklärung tritt an Stelle der vorher angewendeten Konformitätserklärung bzw. einem entsprechenden Zertifikat.
Grundlagen liefert und entsprechende Anforderungen stellt die neue Bauproduktenverordnung (BauPVO). Sie ersetzt die bisherigen Regelungen im Bauproduktengesetz (BauPG). Vorrangig wird das Ziel verfolgt, die Sicherheit von Bauprodukten zu definieren. Über die für die Bauwirtschaft wesentlichsten Inhalte und von den Bauunternehmen zu beachtenden Anforderungen informiert ein Leitfaden, vorgelegt vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V. unter dem Titel "Die neue EU-Bauproduktenverordnung" vom November 2012.
In der Leistungserklärung sind vor allem folgende Angaben vorgesehen:
  • Verweis auf den Typ des Bauprodukts, für den die Leistungserklärung erstellet wurde
  • Angewandtes Verfahren bzw. System, mit dem das betreffende Bauprodukt geprüft und bewertet wurde
  • Angabe zur Fundstelle und zum Erstellungsdatum zu jener harmonisierten Norm, die zur Bewertung von einzelnen wesentlichen Merkmalen verwendet wurde
  • Aussagen zu den Anforderungen, die das jeweilige Bauprodukt laut Angaben des Herstellers erfüllt, insbesondere alle wichtigen Parameter
In Art. 7 der BauPVO wird vorgeschrieben, dass eine Abschrift der Leistungserklärung für ein Bauprodukt, das auf dem Markt bereitgestellt wird, in gedruckter oder elektronischer Form zur Verfügung zu stellen ist. Für die Sprache gilt, dass die Leistungserklärung in der Sprache des Mitgliedsstaates vorzulegen ist, in dem das Bauprodukt bereitgestellt wird. Das gilt gleichermaßen für Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen.
Durch die Hersteller von Bauprodukten ist die Leistungserklärung 10 Jahre ab dem Inverkehrbringen des Bauprodukts aufzubewahren.
Auf eine Leistungserklärung kann ausnahmsweise nur verzichtet werden, wenn
  • es sich um ganz spezielle, individuelle Herstellung eines Bauwerks handelt oder der Einbau der Bauprodukte durch den Hersteller selbst erfolgt,
  • das zu verwendende Bauprodukt auf der Baustelle hergestellt wird,
  • der Einbau in geschützten Bauwerken, z. B. in ein denkmalgeschütztes Gebäude, vorgenommen wird.
Die Leistungserklärung gilt künftig auch als ein wichtiges Dokument für die in den Landesbauordnungen bestehenden Regelungen zu geforderten Nachweisen. In der Musterbauordnung (MBO) wird in § 55.2 bestimmt, dass das Bauunternehmen die erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte zu erbringen und auf der Baustellen bereit zu halten hat.
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