Baurecht / BGB

Leistungsverweigerung durch Auftragnehmer

Der Auftragnehmer kann von einer Leistungsverweigerung Gebrauch machen, wenn gesetzliche Bestimmungen und andere Regelungen ihn dazu berechtigen, beispielsweise in folgenden Fällen:
  • außergewöhnliche Pflichtverletzungen durch den Auftraggeber:
    Bedeuten sie für den Auftragnehmer ebenso enorme Risiken, dann kann die weitere Bauausführung für ihn nach Treu und Glauben ggf. unzumutbar werden.
  • ausbleibende Zahlungen des Auftraggebers zu Abschlagsrechnungen:
    Mit Bezug auf § 16 Abs. 5, Nr. 5 darf der Auftragnehmer die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen, sofern eine dem Auftraggeber vorher gesetzte Nachfrist erfolglos verstrichen ist.
  • ausbleibende Bauhandwerkersicherung nach § 648a Abs. 5 BGB:
    Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber (Besteller) erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit bestimmt, so kann er die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen.
Liegen lediglich Streitigkeiten bzw. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspartnern vor, dann ist der Auftragnehmer bei einem VOB-Vertrag nach § 18 Abs. 2 bis 4 VOB /B nicht berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Kommt der Auftragnehmer dieser Pflicht nicht nach und stellt die Bauausführung ein, dann gehen Rechte auf den Auftraggeber über, beispielsweise die Entziehung des Auftrags mit Bezug auf § 8 Abs. 3 VOB/B, wenn Verzug der Vollendung nach § 5 Abs. 4 VOB/B eintritt.
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