Baurecht / BGB

Leistungsverweigerung bei Bauhandwerkersicherung

Bei der Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB, zuletzt mit dem Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) ergänzt und in Kraft seit 01.01.2009, besteht nach Abs. 5 das Recht auf Leistungsverweigerung durch den Auftragnehmer, wenn der Besteller (Auftraggeber) die Sicherheit nicht in einer angemessenen Frist leistet.
Weiterhin bestimmen sich Rechte bei nicht fristgemäßer Sicherung für den Unternehmer nach BGB § 643 (Kündigung) und BGB § 645 (Teilvergütung und Ersatz der Auslagen). Gilt der Bauvertrag danach als aufgehoben, kann der Unternehmer die vereinbarte Vergütung verlangen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt.
Weiterhin kann der Auftragnehmer auch Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut hat. Es wird grundsätzlich vermutet, dass der Schaden 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung beträgt. Ausgenommen davon sind jedoch Leistungen für Auftraggeber als Besteller, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind oder auch natürliche Personen, die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung ausführen lassen.
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