Lohn / Tarif / Rente

Löhne im Holz- und Bautenschutzgewerbe

In Betrieben des Holz- und Bautenschutzgewerbes gelten für die Entlohnung der gewerblichen Arbeitnehmer in den Lohngruppen 3 und 4 jeweils Gesamttarifstundenlöhne (GTL) nach § 5 in den Entgelttarifverträgen nach den TV-Lohn in den Tarifgebieten West, Land Berlin und Ost vom 05. November 2021. Diese Beträge in € je Arbeitsstunde weichen von den im Bauhauptgewerbe nach betrieblichem Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) in den TV-Lohn nach § 2 geltenden Beträgen ab.

Höhe der Löhne

Die Gesamttarifstundenlöhne wurden im Ergebnis der Tarifrunde zu den Löhnen im Bauhauptgewerbe rückwirkend ab 1. Juli 2021 neu angepasst. Danach gelten für die angeführten Tätigkeiten in den Lohngruppen 3 und 4 die folgenden Beträge für den GTL in den Tarifgebieten West und Ost in € je Stunde (in Klammern vorherige Beträge):
Lohngruppe (LG)nach TV Lohn/Westnach TV Lohn/Ost
LG 4
ab 1. Juli 202117,51 €/h(vorher 17,15 €/h)16,88 €/h(vorher 16,52 €/h)
LG 4 (ab 10. Jahr der Tätigkeit)
ab 1. Juli 202118,39 €/h(vorher 18,01 €/h)----
LG 3
ab 1. Juli 202116,63 €/h(vorher 16,29 €/h)16,04 €/h(vorher 15,69 €/h)
Sollten zum Lohn noch Zuschläge hinzukommen, dann sind die angeführten GTL als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Demgegenüber sind abweichend jedoch für das 13. Monatseinkommen die in § 2 in den TV Lohn der Tarifgebiete ausgewiesenen GTL wie für das Bauhauptgewerbe maßgebend.
Unberührt davon bleiben beispielsweise Regelungen nach Firmentarifverträgen und Beschäftigungssicherungsklauseln, beispielsweise im Tarifgebiet Ost nach § 7 im TV Lohn/Ost.

Voraussetzung für die Löhne

Voraussetzung für die Löhne ist jedoch, dass von den gewerblichen Arbeitnehmern für die Entlohnungszeit tatsächlich folgende Tätigkeiten ausgeübt werden:
  • oberflächennahe Betonsanierungsarbeiten bei statisch nicht relevanter Schädigung,
  • Abdichtungsarbeiten,
  • Sanierputzarbeiten,
  • Schimmelpilzbekämpfung.
Die angeführten Löhne können nur dann herangezogen werden, sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Beginn der Tätigkeit schriftlich bestätigt hat, für welchen Auftrag und für welchen Zeitraum die Tätigkeiten ausgeübt werden sollen. Diese Mitteilung ist nur noch einmal im Jahr schriftlich erforderlich.
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