Lohn / Tarif / Rente

Löhne im Besitzstand

Lohngruppen gewerblicher Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe

Zum 01. September 2002 erfolgte im Bauhauptgewerbe eine neue Einteilung der gewerblichen Arbeitnehmer in 6 Lohngruppen (LG 1 bis 6) mit Bezug auf § 5 im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe). Vorher waren 8 Berufsgruppen (I bis VIII) maßgebend. Dabei wurden die ehemaligen Berufsgruppen VI bis VIII (Baufachwerker, Bauwerker und Hilfskräfte) sowie die Gruppe M VI (Baumaschinenfachwerker) neu in die Lohngruppe 1 (Werker, Maschinenwerker) eingeordnet.

Regelungen zur neuen Lohngruppenstruktur im Tarifvertrag

Nach Übergang in die neuen Lohngruppen wurde der Lohnanspruch nach § 3 Abs. 1 im Tarifvertrag zur Einführung neuer Lohnstrukturen mit folgenden Aussagen geregelt:
  • War der sich nach Übergang in die neue Lohnstruktur ergebende neue Gesamttarifstundenlohn (GTL) des gewerblichen Arbeitnehmers niedriger als der vorherige GTL, so erhält der Arbeitnehmer auch nach Übergang in die neue Lohngruppe den Anspruch auf seinen bisherigen GTL als sogenannte "Besitzstandsregelung". Dieser Lohn nimmt auch an zukünftigen tariflichen Lohnerhöhungen teil, und zwar differenziert nach den Tarifgebieten: West, Berlin und Ost im betrieblichen Geltungsbereich des BRTV-Baugewerbe.
  • Folglich gibt es auch im Ergebnis der Tarifrunde 2021 mit den TV-Löhne vom 05. November 2021 eine angepasste Lohntariftabelle für die Besitzstandslöhne in den ehemaligen Berufsgruppen VI bis VIII (Baufachwerker, Bauwerker und Hilfskräfte) sowie die Gruppe M VI (Baumaschinenfachwerker) zum GTL zuzüglich eines Betrages als Wegstreckenentschädigung (WE), der auch für diese Arbeitnehmer seit 01. Oktober 2020 in Höhe von 0,5 % vom Tarifstundenlohn (TL) bestimmend und noch bis 31. Dezember 2023 zu zahlen ist. Ab 01. Januar 2023 gelten geänderte Regelungen in Verbindung mit einer Wegezeitentschädigung im Bauhauptgewerbe.
  • War der sich nach Übergang in die neue Lohnstruktur ergebende GTL höher als der vorherige GTL, so erhielt der gewerbliche Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt der Einführung der neuen Lohngruppen den neuen GTL, wobei vorher freiwillig vom Unternehmen gewährte übertarifliche Zulagen angerechnet werden konnten.

Geltungsbereich der speziellen Lohngruppe 2a

Innerhalb der Lohngruppe 2 nach BRTV-Baugewerbe sei noch auf die spezielle Lohngruppe 2a in den Entgelttarifverträgen verwiesen. Die Lohngruppe 2a gilt für gewerbliche Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 5 in den TV-Lohn der Tarifgebiete West, Berlin und Ost vom 05. November 2021, die bereits vor dem 01. September 2002 in der vorher bis 31. August 2002 gültigen Berufsgruppe V – Baufacharbeiter – beschäftigt waren, unabhängig von einer Unterbrechung oder einem Wechsel ihres Arbeitsverhältnisses.
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