Lohn / Tarif / Rente

Löhne für Putz- und Trockenbauarbeiten

Putzer bei der Spritzputzverarbeitung
Bild: © Stefan Körber, Fotolia.com
Werden Stuck-, Putz- und Trockenbauarbeiten durch Betriebe im Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) auf Baustellen durchgeführt, so gelten für die Entlohnung der gewerblichen Arbeitnehmer Sonderlöhne in der Lohngruppe 3 (Facharbeiter) und Lohngruppe 4 (Spezialfacharbeiter) nach § 4 Abs. 3 in den Entgelttarifverträgen TV- Lohn/West, Berlin und Ost vom 5. November 2021. Die Sonderlöhne entsprechen einer Anpassung an die Löhne nach den Entgeltverträgen für Maler- und Lackierer ("Malerlöhne") der Lohngruppen 3 und 4.

Voraussetzungen für die Sonderlöhne

Voraussetzung für die Vergütung nach den Sonderlöhnen ist jedoch, dass die gewerblichen Arbeitnehmer tatsächlich folgende Tätigkeiten für die Entlohnungszeit ausüben:
  • Herstellen von Wänden und Decken im Trockenbau einschließlich Unterkonstruktionen,
  • Herstellen und Sanieren von Innenputz (Trocken- und Nassputz),
  • Sanieren von Außenputz,
  • dünnlagige Beschichtungsarbeiten,
  • Herstellen von Wärmedämmverbundsystemen,
  • Anbringen von Innendämmungen an oberster und unterster Geschossdecke und an Wänden.

Höhe der Sonderlöhne

Bei zutreffenden Voraussetzungen haben dann die gewerblichen Arbeitnehmer Anspruch auf die nachstehenden erhöhten GTL in €/Stunde:
Lohngruppe (LG)Sonderlöhne nach TV Lohn/WestSonderlöhne nach TV Lohn/ Ost
LG 4
seit 1. Juli 202117,51 € 16,88 €
LG 4 (ab 10. Jahr der Tätigkeit)
Seit 1. Juli 2021 18,39 € --
LG 3
Seit 1. Juli 202116,63 € 16,04 €
Sobald im Maler- und Lackiererhandwerk Veränderungen zu den tariflichen Löhnen erfolgen, sind die angeführten Löhne entsprechend anzupassen.
Die Löhne können nur dann herangezogen werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Beginn der Tätigkeit schriftlich bestätigt hat, für welchen Auftrag und für welchen Zeitraum die Tätigkeiten ausgeübt werden sollen. Diese Mitteilung ist nur noch einmal im Jahr erforderlich. Unberührt davon bleiben Anwendungen beispielsweise von Firmentarifverträgen und Beschäftigungssicherungsklauseln (möglich im Tarifgebiet Ost nach § 7 im TV Lohn/Ost).
Sollten zum Lohn noch Zuschläge anfallen, dann sind die angeführten GTL als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Für das 13. Monatseinkommen dienen dagegen die in § 2 der TV-Lohn ausgewiesenen GTL als Berechnungsgrundlage.
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