Lohn / Tarif / Rente

Löhne für stationär Beschäftigte

Als stationär beschäftigte Arbeitnehmer gelten in Unternehmen des Bauhauptgewerbes im betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) überwiegend nicht auf Baustellen eingesetzte gewerbliche Arbeitnehmer. Sie werden vorrangig in Hilfsbetrieben bzw. Hilfskostenstellen (z. B. in Bauhöfen, als Kraftfahrer im LKW-Fuhrpark, in Abteilungen für Baumaschinen und Geräte) sowie in Nebenbetrieben bzw. Nebenkostenstellen (z. B. in betriebseigenen Produktionsstätten für Fertigteile und Fertigbeton und Sand- und Kiesgruben) beschäftigt.
Löhne für stationär Beschäftigte
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Besonderheiten zur Entlohnung

Diese Beschäftigten werden im Bauhauptgewerbe nach § 3 in den Entgelttarifverträgen der Löhne im Baugewerbe (TV-Lohn West, Ost und Land Berlin) vom 05. November 2021 nur in der jeweils betreffenden Lohngruppe 2a bis 6 in West und Berlin sowie 2 bis 6 in Ost nur nach den Beträgen des Tarifstundenlohns (TL) bezahlt und nicht nach dem Gesamttarifstundenlohn (GTL). Für sie entfällt der Bauzuschlag (BZ), soweit dadurch der jeweilige Mindestlohn im Baugewerbe nicht unterschritten wird. Werden diese Beschäftigten jedoch zeitweilig auf Baustellen eingesetzt, dann erhalten sie auch für die auf den Baustellen geleisteten Arbeitsstunden den Gesamttarifstundenlohn einschließlich Bauzuschlag.

Weitere Lohnbestandteile

Die stationär beschäftigten Arbeitnehmer haben aber seit 01. Oktober 2020 auch Anspruch auf die Wegstreckenentschädigung (WE) nach § 2 Abs. 2a in den TV-Lohn vom 05. November 2021. Sie wird berechnet und gewährt in Höhe von 0,5 % des Tarifstundenlohns der jeweiligen Lohngruppen noch bis 31. Dezember 2022. Danach entfällt die WE und neue Regelungen treten ab 01. Januar 2023 nach Änderungen in den §§ 5 und 7 im BRTV-Baugewerbe zur Wegezeitentschädigung (Bauhauptgewerbe) in Kraft.
Die Löhne der stationär beschäftigten Arbeitnehmer nach § 3 in den TV-Lohn dürfen insgesamt nicht um mehr als 4 % von den Tarifstundenlöhnen der jeweiligen Lohngruppen abweichend vereinbart werden.
Im Sonderlohngebiet Hamburg erhalten die gewerblichen Arbeitnehmer in Fertigbaubetrieben nach § 3 Abs. 2 im TV-Lohn/West vom 05. November 2021 einen jeweils um 0,04 € erhöhten Tarifstundenlohn bzw. Gesamttarifstundenlohn.
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