Lohn / Tarif / Rente

Lohn-Festbeträge (nach TV Lohn)

Im Ergebnis der Tarifrunde 2018 und des Schiedsspruchs zu den Löhnen im Baugewerbe (Bauhauptgewerbe) ab 1. Mai 2018 wurden in den Entgelttarifverträgen für gewerbliche Arbeitnehmer zusätzlich zu zahlende Festbeträge in den Jahren 2018 und 2019 in den tarifgebundenen Bauunternehmen vorgesehen.
Sie betragen:
  • im Tarifgebiet West nach § 2 Abs. 8 im TV-Lohn/West sowie auch nach TV-Lohn/Berlin, jeweils vom 1. Juni 2018 für gewerbliche Arbeitnehmer:
    • mit Lohnanspruch im Oktober 2018 in Höhe von 250 €, wobei der Festbetrag mit dem Lohn für den Monat November 2018 fällig wird,
    • mit Lohnanspruch im Mai 2019 in Höhe von 600 €, wobei der Festbetrag mit dem Lohn für den Monat Juni 2019 fällig wird,
    • mit Lohnanspruch im Oktober 2019 in Höhe von 250 €, wobei der Festbetrag mit dem Lohn für den Monat November 2019 fällig wird,
  • im Tarifgebiet Ost nach § 2 Abs. 9 im TV-Lohn/ Ost vom 1. Juni 2018 für gewerbliche Arbeitnehmer:
    • mit Lohnanspruch im Oktober 2019 in Höhe von 250 €, wobei der Festbetrag mit dem Lohn für den Monat November 2019 fällig wird.
Voraussetzung für den Anspruch auf einen Festbetrag ist der jeweilige Lohnanspruch im Vormonat.
Keinen Anspruch auf einen Festbetrag haben jene gewerblichen Arbeitnehmer, die Entgelte in den Lohngruppen des Mindestlohns im Baugewerbe erhalten, betreffend im Tarifgebiet West und Berlin die Lohngruppen 1 und 2 sowie im Tarifgebiet Ost die Lohngruppe 1.
Auszubildende haben auch keinen Anspruch auf die Festbeträge.
Die Festbeträge sind ebenfalls dann nicht maßgebend, wenn für spezielle Gewerke nicht der Bundesrahmenvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe), sondern eigenständige Tarifverträge maßgebend sind wie beispielsweise im Dachdeckerhandwerk, Maler- und Lackiererhandwerk u. a.
Sofern gewerbliche Arbeitnehmer in Teilzeit beschäftigt werden, erhalten sie die Festbeträge entsprechend des Anteils ihrer Arbeitszeit von der tariflichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Befinden sich Arbeitnehmer in Altersteilzeit, so wird - unabhängig von der konkreten Verteilung der Arbeitszeit - der jeweilige Festbetrag zur Hälfte vergütet.
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