Lohn / Tarif / Rente

Lohnbestandteile (Bauhauptgewerbe)

Der Lohn als Entgelt für die Arbeitsleistung der gewerblichen Arbeitnehmer setzt sich im Bauhauptgewerbe als betrieblichem Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) aus verschiedenen Lohnbestandteilen zusammen. Die Lohnbestandteile sollten auch deutlich aus dem Arbeitsvertrag und der Lohnabrechnung zu den jeweiligen Lohngruppen hervorgehen.
Diese Lohnbestandteile bilden den Bruttolohn im Baugewerbe.
Diese Lohnbestandteile bilden den Bruttolohn im Baugewerbe. Bild: © f:data GmbH

Grundlage zur Entlohnung

Für das Bauhauptgewerbe wird der zu vergütende Lohn unterschiedlich hoch in den Entgelttarifverträgen – TV-Lohn nach den Tarifgebieten Deutschland-West, Berlin und Ost vom 5. November 2021 als Ergebnis der Tarifrunde 2021 – ausgewiesen. Die jeweiligen Beträge sind zu den Lohngruppen 2a bis 6 nach § 5 im BRTV-Baugewerbe nicht allgemein verbindlich. Anders verhält es sich zu den Lohngruppen beim Mindestlohn im Baugewerbe. Zu vergüten ist ein Stundenlohn als Bruttolohn der gewerblichen Arbeitnehmer pro Stunde.

Zusammensetzung des Lohns

Der Stundenlohn der jeweiligen Lohngruppen setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
Der Tarifstundenlohn der einzelnen Lohngruppen leitet sich aus dem Ecklohn im Baugewerbe auf der Basis des Tarifstundenlohns der Lohngruppe 4 (Spezialfacharbeiter) ab. Ab 1. November 2021 erhöht sich der Tarifstundenlohn im Ergebnis der Tarifrunde 2021 in den Tarifgebieten West und Berlin um 2,0 % und im Tarifgebiet Ost um 3,0 % sowie in weiteren Stufen ab 1. April 2022 um 2,2 % bzw. 2,8 % sowie ab 1. April 2023 um weitere 2,0 % bzw. 2,7 % mit der Laufzeit bis 31. März 2024.
Hinzuzurechnen ist zum Tarifstundenlohn in der jeweiligen Lohngruppe noch der Bauzuschlag in weiterhin unveränderter Höhe von 5,9 % zur Basis des TL.
Seit 1. Oktober 2020 wird zusätzlich zum Gesamttarifstundenlohn noch die Wegstreckenentschädigung (WE) als ein eigenständiger, pauschalierter Zuschlag in Höhe von 0,5 % vom Tarifstundenlohn zur Entschädigung von Wegzeiten und Wegstrecken vergütet. Die WE tritt neben den GTL, erhöht aber nicht den GTL und auch nicht den Bauzuschlag. Die WE wird noch bis zum 31. Dezember 2022 gewährt und in den Entgelttabellen der TV-Lohn vom 5. November 2021 ausgewiesen.
Ab 1. Januar 2023 treten neue Regelungen mit dem Änderungstarifvertrag vom 5. November 2021 zum BRTV-Baugewerbe (insbesondere in §§ 5 und 7) zu einer Wegezeitentschädigung im Bauhauptgewerbe in Kraft. Die neue Wegezeitenentschädigung ist sowohl der Berechnung als auch der Höhe nach nicht mit der vorherigen Wegstreckenentschädigung (WE) vergleichbar. Künftig wird die Entschädigung entfernungsabhängig für die Wege bis zur Baustelle, ferner unter Einbeziehung des Verpflegungszuschusses sowie differenziert bei Baustellen ohne und mit täglicher Heimfahrt gestaltet.

Beispiel zur Lohnzusammensetzung

Die Zusammensetzung der Lohnbestandteile stellt sich beispielhaft für die Lohngruppe 4 (Spezialfacharbeiter) nach TV-Lohn/West vom 5. November 2021 wie folgt dar:
Lohngruppe 4 (Tarifgebiet West)TL in €/St.
(Ecklohn)
BZ in €/St.GTL in €/St. =
TL + BZ
GTL + WE =
Bruttolohn in €/St.
ab 1. November 202120,291,1921,4821,58
ab 1. April 202220,741,2221,9622,06
ab 1. Januar 202320,741,2221,96WE entfällt
ab 1. April 202321,151,2522,40WE entfällt
In weiteren Gewerken des Baugewerbes wie dem Dachdeckerhandwerk, dem Maler- und Lackiererhandwerk, dem Gerüstbau, dem Galabau u. a. sind nicht die Entgelttarife mit den Lohnbestandteilen aus den TV-Lohn vom 5. November 2021 maßgebend, sondern die Entlohnung erfolgt nach eigenständigen bzw. gewerkespezifischen Tarifverträgen, zugleich auch mit speziellen Regelungen für den Mindestlohn in diesen Gewerken.
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