Lohn / Tarif / Rente

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Die Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, an die gewerblichen Arbeitnehmer im Bauunternehmen bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, ohne dass sie ein Verschulden trifft, Lohn für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen zu zahlen. Grundlage ist das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26.5.1994, zuletzt geändert vom 21.7.2012).
Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch auf Lohn für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn:
  • er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
  • seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist.
Für die Anspruchszeit ist dem Arbeitnehmer der Lohn in der Höhe wie bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit fortzuzahlen. Zugehörig ist jedoch nicht das für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt. Betrifft der Ausfall auch gesetzliche Feiertage, dann steht dem Arbeitnehmer auch das für Feiertage zu zahlende Entgelt zu.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Bei einer Dauer der Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage ist vom Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der Arbeitgeber ist aber auch berechtigt, die ärztliche Bescheinigung auch schon eher zu verlangen. Wird die ärztliche Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, kann der Arbeitgeber die Zahlung des Lohns bis zur Vorlage der Bescheinigung verweigern.
Durch Krankheit können auch die Angestellten im Baugewerbe und Poliere an der Arbeitsleistung verhindert sein. Für diesen Personenkreis gelten die Regelungen nach § 4 Nr. 1 im Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV-Angestellte), speziell zur Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall. Sie weichen vom Entgeltfortzahlungsgesetz nach Entgelthöhe, Dauer erforderlicher Meldungen u. a. ab.
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