Lohn / Tarif / Rente

Lohngruppen im Dachdeckerhandwerk

Lohngruppen im Dachdeckerhandwerk
Bild: © f:data GmbH
Die Struktur der Lohngruppen für die gewerblichen Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk richtet sich nach dem Rahmentarifvertrag in der Fassung vom 19. Juni 2012, vereinbart zwischen dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks (Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik) und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt.
Danach werden folgende Lohngruppen unterschieden:
  • Lohngruppe 1: Dachdecker-Helfer mit der Differenzierung nach:
    1. bis zu 6 Monaten Berufszugehörigkeit und der Entlohnung nach dem Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk und
    2. vom 7. bis 15. Monat der Berufszugehörigkeit und
    3. ab dem 16. Monat der Betriebszugehörigkeit;
  • Lohngruppe 2: Dachdecker-Fachhelfer
    Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung, die Spezialtätigkeiten oder abgegrenzte Tätigkeiten des Berufsbildes nach Anweisung ausführen;
  • Lohngruppe 3: Dachdecker-Junggeselle
    Arbeitnehmer nach bestandener Gesellenprüfung, die im Dachdeckerhandwerk tätig sind und gemäß ihrer Berufsausbildung die einschlägigen Arbeiten fachgerecht nach Anweisung ausführen;
  • Lohngruppe 4: Dachdecker-Geselle
    Arbeitnehmer mit bestandener Gesellenprüfung, die im Dachdeckerhandwerk tätig sind und gemäß ihrer Berufsausbildung die einschlägigen Arbeiten fachgerecht nach Anweisung ausführen, und zwar nach 24-monatiger Tätigkeit als Dachdecker-Junggeselle,
    im Dachdeckerhandwerk richtet sich der Ecklohn nach der Lohngruppe 4;
  • Lohngruppe 5: Dachdecker-Fachgeselle
    Arbeitnehmer mit bestandener Gesellenprüfung, die danach mindestens 3 Jahre im Dachdeckerhandwerk tätig waren und aufgrund ihrer fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen alle einschlägigen Arbeiten nach Anweisung fachgerecht und nach Planvorgabe selbstständig ausführen sowie in der Lage sind, Mitarbeiter nachgeordneter Lohngruppen anzuleiten;
  • Höchste Lohngruppe 6: Vorarbeiter
    Arbeitnehmer mit bestandener Gesellenprüfung oder einer gleichzusetzenden Qualifikation durch mehrjährige (mindestens 6 Jahre) Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk, die aufgrund besonderer Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen Arbeitsaufträge und Baustellenarbeiten im Rahmen der ihnen vom Arbeitgeber erteilten Aufträge sowie unter Anweisung und Beaufsichtigung nachgeordneter Arbeitnehmer anderer Lohngruppen eigenständig koordinieren ( z. B. Mitarbeiterführung, Baustellenkoordinierung u. a.).
Die Entlohnung zu den einzelnen Lohngruppen erfolgt auf Grundlage des jeweils aktuellen Lohntarifvertrags, gegenwärtig und gültig seit 1. August 2018 (frühestens kündbar zum 30. September 2020) sowie zur Lohngruppe 1a (als Mindestlohn 1) und gelernte Arbeitnehmer (als Mindestlohn 2) nach dem allgemeinverbindlichen Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk (aktuell erhöht seit 1. Januar 2020 und vorbestimmt bis 31. Dezember 2021).
Die Tarifverträge und folglich auch die Lohngruppen gelten für alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks und einheitlich in Deutschland ohne Unterschiede zwischen alten und neuen Bundesländern.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Verwandte Fachbegriffe

Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere