Lohn / Tarif / Rente

Lohngruppen im feuerungstechnischen Gewerbe

Für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe erfolgt die Einstufung nach Lohngruppen nach § 5 Nr. 3 im Bundesrahmentarifvertrag (BRTV). Abweichend davon gelten auf Grundlage des Tarifvertrags für das feuerungstechnische Gewerbe (letzte Fassung vom 16.11.2012) folgende Lohngruppen, differenziert einerseits für den Feuerungs- und Ofenbau sowie zum anderen für den Schornsteinbau:
LohngruppeFeuerungs- und OfenbauSchornsteinbau
6Feuerungs- und Ofenbau-Werkpolier und OfenwärterSchornsteinbau-Werkpolier
5Feuerungs- und Ofenbau-VorarbeiterSchornsteinbau-Vorarbeiter
4Spezialfacharbeiter im Feuerungs- und Ofenbau
(Feuerungs- und Schornsteinbauer)
Spezialfacharbeiter im Schornsteinbau
(Feuerungs- und Schornsteinbauer)
3FacharbeiterFacharbeiter
2FachwerkerFachwerker
Für die Eingruppierung sind die Ausbildung, die Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die auszuübende Tätigkeit von Bedeutung.
Die Entlohnung erfolgt im feuerungstechnischen Gewerbe ebenfalls in Höhe des jeweiligen Gesamttarifstundenlohns der entsprechenden Lohngruppe. Enthalten ist ein Feuerungsbauzuschlag je Lohngruppe. Die Höhe dieses Zuschlages ergibt sich aus dem jeweils geltenden Tarifvertrag über die Feuerungsbauzuschläge im feuerungstechnischen Gewerbe. Die Feuerungsbauzuschläge nehmen nicht an Lohnerhöhungen teil.
Arbeitnehmer im feuerungstechnischen Gewerbe haben Anspruch auf den jeweiligen Lohn der Lohngruppe 5 für die Zeit, in der sie selbstständig eine Baustelle mit mindestens einem weiteren Mitarbeiter führen.
Bei der Angebotskalkulation ist für die Ermittlung der Lohnkosten die Bestimmung des Mittel- bzw. Kalkulationslohns erforderlich. Grundlage sind die gezahlten Löhne der gewerblichen Arbeitnehmer als Durchschnitt der verschiedenen Lohngruppen.
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