bei Beschäftigung in der Gleitzone bei Midi-Jobs kein Abzug als Lohnsteuer in den Steuerklassen 1 bis 4, wenn der Arbeitnehmer keine weiteren Einkünfte hat.
Die Art der Besteuerung von geringfügiger Beschäftigung darf der Arbeitgeber bestimmen. Maßgebend sind die Regelungen in § 40a im Einkommensteuergesetz (EStG). Danach kann der Arbeitgeber das Bruttoentgelt des geringfügig Beschäftigten mit 2,0 % oder mit 20 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer pauschal versteuern. Der Prozentsatz ist abhängig davon, ob der geringfügig Beschäftigte Beiträge zur Rentenversicherung zahlt. Zahlt der Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Rentenbeitrag, dann kann der Arbeitgeber das Bruttoentgelt mit 20 % nach § 40a Abs. 2a im EStG pauschal versteuern. Die pauschale Lohnsteuer von 20 % wird vom Arbeitgeber an das Finanzamt entrichtet.
Andererseits ist die Lohnsteuer nur mit insgesamt 2 % (umfassend Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) des Arbeitsentgelts unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug zu erheben, wenn vom Arbeitnehmer ein Rentenbeitrag entrichtet wird. Diese Pauschalsteuer ist an die Minijob-Zentrale zu entrichten. Die Pauschalbesteuerung mit 2 % bedeutet für den geringfügig Beschäftigten die endgültige Besteuerung seines Arbeitsentgelts. Sie wird bei einer Einkommensteuerveranlagung nicht berücksichtigt.
Das pauschal versteuerte Entgelt wird vom Finanzamt bei der Veranlagung des geringfügig Beschäftigten zur Einkommenssteuer nicht berücksichtigt. Andererseits können dann auch keine Aufwendungen aus der pauschalversteuerten Tätigkeit als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Falls jedoch die Pauschalversteuerung nicht herangezogen wird, kann auch eine Lohnsteuer nach Lohnsteuermerkmalen erhoben werden. Sie wird dann der Höhe nach von der jeweiligen persönlichen Lohnsteuerklasse abhängen. Das gilt besonders im Fall der Steuerklassen 5 und 6 beim Midi-Job. Sollten für den Midi-Job zu hohe Steuern gezahlt worden sein, kann ein Ausgleich über den Lohnsteuerjahresausgleich erfolgen.
Zu unterscheiden ist von der geringfügigen Beschäftigung noch die kurzfristige Beschäftigung, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber nur gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird. Möglich ist hierfür auch ein Pauschsteuersatz zur Lohnsteuer von 25 % des Arbeitslohns nach § 40a Abs. 1 und 4 im EStG, wenn die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt oder
die Beschäftigung zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt sofort erforderlich wird,
neu ab 1. Januar 2020 die erhöhten Arbeitslohngrenzen von
nicht überschritten werden.
Neu ab 2020 ist auch die in § 40a EStG eingefügte Regelung im Abs. 7, wonach die Lohnsteuer für kurzfristige, im Inland ausgeübte Tätigkeiten eines beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers, der einer ausländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers zugeordnet ist, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erhoben werden kann.