VOB A

Losgruppe

Nach § 5 Abs. 2 VOB, Teil A sind Bauleistungen Bauleistungen bei nationalen Ausschreibungen und Vergaben im Unterschwellenbereich in der Menge aufgeteilt nach Teillosen oder getrennt nach Art oder Fachgebieten (Fachlose) zu vergeben.
Bei der Vergabe einer Bauleistung kann aber nach technischen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten auf eine Aufteilung oder Trennung verzichtet werden. Bei Verzicht auf eine Trennung nach Fachlosen können dann Fachlose zusammengefasst als eine Losgruppe verstanden werden.
Bei der EU-weiten Vergabe von Bauaufträgen - ab Erreichen der Schwellenwerte nach § 5 EU im Abschnitt 2 sowie für verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen nach § VS im Abschnitt 3 der VOB/A-2016 gelten analoge Anforderungen für die Aufteilung in Teillose oder Trennung in Fachlose. Diese Regelung entspricht den Bestimmungen des § 97 Abs. 3 im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Losgruppe"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Bauaufträge sollen so vergeben werden, dass eine einheitliche Ausführung und zweifelsfreie umfassende Haftung für Mängelansprüche erreicht wird; sie sollen daher in der Regel mit den zur Leistung gehörigen Lieferungen vergeben werden.(2) 1. Mitte...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
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