Baurecht / BGB

Mängel bei Leistung nach Probe

Proben stellen zunächst eine besondere Form der Leistung dar. Der Auftragnehmer stellt die Probe für den Auftraggeber her. Bei übereinstimmender Auffassung zur Beschaffenheit wird dann die gesamte Bauleistung auf Grundlage der Beschaffenheit der Probe vereinbart und ausgeführt. Dann gelten die Eigenschaften der Probe für die Leistungen als vereinbarte Beschaffenheit bei einem VOB-Vertrag nach § 13 Abs. 2 VOB/B.
Wenn danach die ausgeführte Leistung nicht der Beschaffenheit der Probe entspricht, kann ein Sachmangel vorliegen. Das wird aber nur dann der Fall sein, wenn die Abweichungen nach der Verkehrssitte weder gering noch bedeutungslos sind. Die Beweislast bei Abweichungen der Beschaffenheit zwischen Probe und danach ausgeführter Leistung nach der Abnahme obliegt dem Auftraggeber.
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