Baurecht / BGB

Mängelanzeige zum Bauvertrag

Ein Mangel zur ausgeführten Bauleistung liegt immer dann vor, wenn eine vereinbarte Beschaffenheit nicht erreicht ist bzw. eine Abweichung zwischen der Ist- und der Soll- Beschaffenheit vorliegt. Mängel können einerseits bereits während der Bauausführung als auch nach der Abnahme auftreten.
Der Auftraggeber (AG) hat das Recht darauf, dass ihm das Bauunternehmen als Auftragnehmer seine Leistung frei von Sachmängeln verschafft und zwar mit Bezug bei einem:

Liegt ein Mangel vor, dann ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mangel anzuzeigen bzw. zu rügen. Von der Anzeige wird meistens bei einem VOB-Vertrag gesprochen, demgegenüber von einer Mängelrüge durch den Besteller bei einem Werkvertrag nach BGB. Inhaltlich sind jedoch sowohl an die Mängelanzeige als auch an die Mängelrüge die gleichen Anforderungen zu stellen und dieselben Voraussetzungen zu erfüllen.
Zeigt sich der Mangel nach der Abnahme bereits innerhalb der Mängelanspruchsfrist, so ist er dem Auftragnehmer ebenfalls durch den Auftraggeber anzuzeigen. Das Verlangen des Auftraggebers ist bei einem VOB-Vertrag gemäß § 13 Abs. 5, Nr. 1 VOB/B schriftlich vorzunehmen. Der Zugang beim Auftragnehmer nach Abnahme sollte gesichert und ggf. geprüft werden. Das ist umso dringender notwendig, wenn die Anzeige kurz vor Ablauf der Mängelanspruchsfrist erfolgt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, in seiner Mängelanzeige den angefallenen Mangel zu benennen und mindestens nach dem Erscheinungsbild zu beschreiben. Von ihm kann aber nicht verlangt werden, den Mangel fachmännisch exakt und technisch genau darzustellen. Ebenfalls ist es nicht notwendig, die eigentliche Ursache bzw. den aufgetretenen Fehler für den Mangel anzugeben.
Mit der schriftlichen Anzeige ist dem Auftragnehmer eine angemessene Frist mit Bezug auf § 13 Abs. 5, Nr. 2 VOB/B vorzugeben, in der der Mangel zu beseitigen ist. Sie sollte so angemessen vorgegeben werden, dass dem Auftragnehmer auch ausreichend Zeit zur Mängelbeseitigung zur Verfügung steht. Handelt es sich bei der ausgeführten Bauleistung um eine sehr umfangreiche und schwierige Baumaßnahme und kann der dabei für eine Mängelbeseitigung notwendige Aufwand nicht bzw. nur schwer eingeschätzt werden, dann sollte mindestens ein Termin für den Beginn der Mängelbeseitigungsarbeiten durch den Aufraggeber vorgegeben werden.
Mit der Fristsetzung sollte durch den Auftraggeber in der Mängelanzeige bereits darauf verwiesen werden, dass bei Nichtreagieren durch das Bauunternehmen als Auftragnehmer
In beiden Fällen hat die Mängelbeseitigung auf Kosten bzw. zu Lasten des Auftragnehmers zu erfolgen.
Unter dem Begriff Mängelansprüche erfolgen weiterführende Aussagen und stehen verschiedene Musterbriefe zum Download abrufbereit.
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