Baurecht / BGB

Mängelarten

Aussagen und Regelungen zu Mängeln, ihrer Beurteilung und Verfolgung werden getroffen zu
Bei Bauleistungen liegt ein Mangel vor, wenn eine vereinbarte Beschaffenheit für die Bauleistung bzw. das Bauwerk nicht erreicht ist bzw. eine Abweichung zwischen der Ist- und der Soll-Beschaffenheit vorliegt. Die zu erreichende Beschaffenheit bestimmt sich in der Regel aus der Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern.
Beim VOB-Vertrag können Mängel nach verschiedenen Arten mit Bezug auf die Schwere eines Mangels eintreten, so nach § 13 Abs. 1 und 3 VOB/B für Bauleistungen als:
  • Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die durch die technischen Regeln bestimmt werden,
  • Beschaffung, die eine gewöhnliche Verwendung und Nutzung nicht möglich macht,
  • Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
  • Abweichung bei nicht vertraglich vereinbarter Beschaffenheit von der für eine gewöhnliche Verwendung vorausgesetzten Beschaffenheit,
  • Abweichung von der Beschaffenheit von Bauleistungen, die bei Werken der gleichen Art üblich ist,
  • Mängel aufgrund von Mängeln in der Leistungsbeschreibung,
  • Mängel aufgrund von Anordnungen des Auftraggebers,
  • Mängel infolge der vom Auftraggeber beigestellten oder gelieferten Stoffen oder Bauteile,
  • Mängel aus den Vorleistungen eines anderen Unternehmers bzw. von Nachunternehmern (NU) .
Weiterhin lassen sich Mängel noch differenzieren zwischen:
  • technischen und optischen Mängeln sowie
  • wesentlichen und unwesentlichen Mängeln.
Liegen zur Bauausführung wesentliche Mängel vor, so kann nach:
  • § 13 Abs. 3 VOB/B bei einem VOB-Vertrag und
  • § 640 Abs. 1 BGB bei einem BGB-Vertrag
die Abnahme verweigert werden. Das gilt jedoch nicht bei unwesentlichen Mängeln.
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