Baurecht / BGB

Mängelbeseitigungsleistungen

Der Bauunternehmer als Auftragnehmer hat dem Auftraggeber (öffentlicher Auftraggeber, Besteller oder Verbraucher) bei einem:
  • VOB-Vertrag mit Bezug auf § 13 Abs. 1 in VOB Teil B seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln und
  • Bauvertrag nach BGB nach § 633 Abs. 1 BGB dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmitteln
zu verschaffen.
Ein Mangel liegt immer dann vor, wenn eine vereinbarte Beschaffenheit für die Bauleistung nicht erreicht ist bzw. eine Abweichung zwischen der Ist- und der Soll- Beschaffenheit vorliegt. Zur Beschaffenheit gehören auch alle vereinbarten Eigenschaften für die Bauleistung. Dafür wird oft nicht nur die Ausführungsart bestimmend sein, sondern ggf. auch der Willen der Vertragspartner zur gewünschten Funktion der erbrachten Leistung bzw. des Bauwerks. Abnahme der vereinbarten Bauleistung Mängel festgestellt und beispielsweise bei einer förmlichen Abnahme im Abnahmeprotokoll festgehalten, dann ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Mängel zu beseitigen und die vereinbarte Beschaffenheit herzustellen. Die dafür anfallenden Leistungen sind durch den Auftragnehmer zu seinen Lasten auszuführen.
Handelt es sich um öffentliche Baumaßnahmen, dann ist die Abnahme der Mängelbeseitigungsleistungen ebenfalls förmlich vorzusehen. Das Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) enthält seit einer Aktualisierung 2012 ein Formblatt 443 zur Abnahme von Mängelbeseitigungsleistungen sowie ergänzende Aussagen in der Richtlinie zum Formblatt. Es ist als Hilfestellung anzusehen, was bei der Abnahme zur Mängelbeseitigung zu beachten ist.
Werden die Mängel durch den Auftragnehmer nicht fristgemäß beseitigt, kann der Auftraggeber:
  • bei einem VOB-Vertrag nach § 13 Abs. 5, Nr. 2 VOB/B die Mängelbeseitigung einem Dritten übertragen und die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen, gewissermaßen als Ersatzvornahme durch einen Dritten.
  • bei einem Bauvertrag nach BGB gemäß § 637 Abs. 1 BGB den Mangel selbst - im Sinne einer Selbstvornahme- beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Auftragnehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
Auf jeden Fall hat der Auftragnehmer die erforderlichen Mängelbeseitigungskosten zu tragen.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Mängelbeseitigungsleistungen"

Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regel...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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