Baurecht / BGB

Mängelfristunterbrechung

Eine Unterbrechung tritt beim VOB-Bauvertrag mit schriftlicher Mängelanzeige durch den Auftraggeber ein. Dann ist die bis zum Eintritt der Unterbrechung bereits abgelaufene Verjährungsfrist ohne Bedeutung. Die Frist beginnt nach der Unterbrechung (Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung) wieder neu zu laufen, die jedoch nicht vor Ablauf der Regelfrist oder einer an ihrer Stelle vereinbarten Frist endet.
Die neue Laufzeit umfasst bei einem VOB-Vertrag nach § 13 Abs. 5, Nr. 1 VOB/B insgesamt 2 Jahre. Im Zeitraum während der Mängelbeseitigung ist die Mängelbeseitigung nach § 203 BGB gehemmt. Die Zweijahresfrist beginnt erst nach Abnahme der Mängelbeseitigung neu.
Der Auftraggeber kann und sollte den Auftragnehmer auf die wieder neu anlaufende Frist für Mängelansprüche hinweisen.
Kommt es jedoch nicht zur Abnahme der Mängelbeseitigungsleistungen, dann endet die nach der Unterbrechung während der Dauer der Mängelbeseitigung eingetretene Hemmung der Verjährung durch Prüfung des Mangels bzw. von Verhandlungen, wenn der Auftragnehmer die bzw. die weitere Mängelbeseitigung endgültig verweigert. Diese Aussage wurde in einen Beschluss des BGH vom 16.05.2013 (Az.: 7 ZR 73/11, in Baurechts-Report 7/2013) getroffen.
Schließlich kann noch der Fall eintreten, dass der Auftragnehmer zwar die Mängelbeseitigung vornimmt, aber der Auftraggeber diese für unzureichend erachtet, keine Abnahme der Mängelbeseitigung vornimmt und erneut eine Mängelanzeige bzw. -rüge stellt. Wenn danach der Auftragnehmer die nochmalige Mängelbeseitigung verweigert, dann endet die Hemmung der Mängelansprüche bzw. Verjährung mit dem Zugang der Weigerungserklärung des Auftragnehmers. Die neue Zweijahresfrist beginnt nun mit dem Zugang der Verweigerung.
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