Baurecht / BGB

Mängelrechte des Bestellers nach BGB

Mängelrechte nach BGB stehen rechtlich zu
  • einerseits dem Bauherrn als Besteller oder Verbraucher, dass der Bauunternehmer als Auftragnehmer seine Bauleistung bzw. das Bauwerk als Werkerfolg ihnen nach § 633 Abs. 1 BGB frei von Sachmängeln verschafft,
  • zum anderen dem Bauunternehmer als Käufer von Baustoffen als verschuldensunabhängiger Anspruch gegen den Lieferanten einer Sache als Regress und auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten nach dem neu eingefügten Abs. 3 im § 439 BGB im Rahmen des reformierten Bauvertragsrechts im BGB ab 2018.
Mit letzterer Neureglung tritt zugleich die Aussage in Verbindung, dass für die Kenntnis des Käufers über die mangelhafte Sache an die Stelle des Vertragsabschlusses (wie nach § 442 Abs. 1 im BGB angeführt) der jeweilige Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Bauunternehmer als Käufer tritt. Die Regelung gilt sowohl für den Bauunternehmer als Käufer als auch für den Verbraucher gleichermaßen.
Die Bauleistung des Bauunternehmers ist frei von Mängeln, wenn:
  • sie die vereinbarte Beschaffenheit hat,
  • sich die Leistung für die gewöhnliche Verwendung eignet,
  • den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Bauunternehmer ein "anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt".
Zeigt sich ein Mangel an der Bauleistung bzw. dem Werk, so kann der Besteller oder Verbraucher vorsehen und vom Bauunternehmen verlangen:
  1. Nacherfüllung bei Mängelansprüchen nach § 635 Abs. 1 BGB sowie
  2. nach Fristsetzung und erfolglosem Fristablauf:
    1. Selbstvornahme nach §§ 634 Nr. 2 und 637 BGB,
    2. Rücktritt vom Vertrag nach §§ 634 Nr. 3, 636 und 323 BGB,
    3. anstelle des Rücktritts eine Minderung der Vergütung nach §§ 634 Nr. 4 und 638 BGB
    4. Schadenersatz gemäß §§ 634 Nr. 4 BGB,
    5. Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 634 Nr. 4 BGB.
Unter dem Begriff Mängelansprüche erfolgen weitere Ausführungen und stehen hierzu eine Reihe von Musterbriefen zum Download bereit.
Mit dem neuen Anspruch des Bauunternehmers gegenüber dem Lieferanten bzw. Verkäufer einer "mangelhaften Sache" auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten steht in Verbindung zugleich die Aussage, dass für die Kenntnis des Käufers über die mangelhafte Sache an die Stelle des Vertragsabschlusses (wie nach § 442 Abs. 1 im BGB angeführt) der jeweilige Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Bauunternehmer als Käufer tritt. Die Regelung gilt sowohl für den Bauunternehmer als Käufer als auch für den Verbraucher gleichermaßen.
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