Baubetrieb/Bauunternehmen

Mehrarbeit im Baugewerbe

Als Mehrarbeit gelten allgemein die geleisteten Überstunden bzw. nach § 3 Nr. 5 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) die über die bei tariflicher oder betrieblicher Arbeitszeitverteilung festgelegten Stunden hinaus geleisteten Arbeitsstunden der gewerblichen Arbeitnehmer im Bauunternehmen. Dabei ist jedoch die gewählte Art einer Arbeitszeitflexibilisierung zu beachten.
Bei dringenden betrieblichen Erfordernissen kann Mehrarbeit sowie auch Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat angeordnet werden. Dabei darf die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten. Diese Begrenzung leitet sich aus dem § 3 Arbeitszeitgesetz (ArgZG) als Ausnahme bei einem 12-monatigen Arbeitsausgleichszeitraum sowie § 15 ArbZG bei Bewilligung der Aufsichtsbehörden für Bau- und Montagestellen ab.
Besteht Anspruch auf die Zahlung eines Überstundenzuschlags für die Mehrarbeit, dann ist der Gesamttarifstundenlohn (GTL) Basis für die Berechnung. In der Kalkulation sind die Zuschläge mit in den Berechnung des Kalkulationslohns einzubeziehen.
Auch für Angestellte im Baugewerbe und Poliere kann Mehrarbeit bei betrieblich notwendigen oder besonders dringenden Fällen angeordnet und mit Bezug auf § 3 Nr. 3 im Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere im Baugewerbe (RTV-Angestellte) eine Abgeltung von Überstunden durch angemessene monatliche Pauschalzahlung oder ein Freizeitausgleich vereinbart werden. Ist eine Bezahlung vorgesehen, so sind für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit bei Angestellten je Stunde 1/173 des vereinbarten Gehalts zu zahlen. Für die Überstunden gelten weiterhin die gleichen Überstundenzuschläge wie für die gewerblichen Arbeitnehmer.
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