Lohn / Tarif / Rente

Mehraufwands-Wintergeld (MWG)

Wintergeld in Höhe von 1,00 € (=Mehraufwands-Wintergeld) wird für jede in der Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Tag des Monats Februar geleistete Arbeitsstunde gezahlt. Das MWG ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Als Zeitraum gilt nicht die gesamte gesetzliche Schlechtwetterzeit (01.11. bis 31.03.), sondern nur der verkürzte Zeitraum.
Anspruchsberechtigt für MWG sind nur die gewerblichen Arbeitnehmer. Angestellte und Poliere können kein MWG erhalten. Als weitere Voraussetzung für das MWG gilt, dass der Arbeitnehmer auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt ist. Liegt der Arbeitsplatz im Bereich einer Baustelle, dann wird ein witterungsabhängiger Arbeitsplatz unterstellt. Hierzu zählen auch Arbeitsplätze von Kranführern, LKW-Fahrern sowie beispielsweise von Zimmerern, die auf nicht überdachten Arbeitsplätzen tätig sind. Gleiches gilt für diejenigen Arbeitskräfte, die Baustahl biegen und flechten sowie Arbeitnehmer an Beton- und Mörtelmischanlagen.
Als nicht witterungsabhängige Arbeitsplätze gelten solche in Werkstätten sowie Bau- bzw. Betriebshöfen. Die dort tätigen Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf MWG. Auch erhalten jene Arbeitnehmer, die auf Auslandsbaustellen tätig sind, kein MWG. Grenzgänger aus dem grenznahen Ausland, die bei einem inländischen Arbeitgeber auf einer inländischen Baustelle tätig sind, können jedoch MWG erhalten.
MGW wird im Rahmen monatlicher pauschaler Obergrenzen für förderfähige Arbeitsstunden gewährt. Für den Dezember gelten 90 sowie für die Monate Januar und Februar jeweils 180 Arbeitsstunden als Obergrenzen. Als geleistete Arbeitsstunden gelten auch die Fahrzeiten von und zur Baustelle, wenn diese Zeiten als Arbeitszeiten vergütet werden. Als Berechtigungszeiten sind auch bei den betreffenden Arbeitnehmern Reisezeiten, Zeiten von Versammlungen des Betriebsrates, vom Arbeitgeber angeordnete Lehrgangszeiten sowie Zeiten für die Dauer von arbeitsmedizinischen Untersuchungen zu berücksichtigen. Kein MGW wird gezahlt für Zeiten, denen keine Arbeitsleistung gegenüber steht wie Urlaub, Krankheit, Entgeltfortzahlung an Feiertagen wie Weihnachten u. a.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Verwandte Fachbegriffe

Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere