Bauabrechnung

Mehrkosten bei Mehrmengen

Bei einer Baumaßnahme auf Grundlage eines VOB-Vertrags kann ein Vertragspartner eine Preisanpassung bei Mehrmengen nach § 2 Abs. 3, Nr. 2 in VOB Teil B für die über 10 % hinausgehende Menge gegenüber der Soll-Menge bei einer Leistungsposition im Leistungsverzeichnis (LV) verlangen. Es kann dann für die jeweilige Position ein neuer Einheitspreis (EP) unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten vereinbart werden.
Als Mehrkosten bei Mehrmengen können eintreten:
Fallen neben Mehrkosten für die betreffende Leistungsposition auch Minderkosten bei Mehrmengen an, so sind diese mit den Mehrkosten zu saldieren bzw. bei einem neuen EP zu berücksichtigen. Treten bei mehreren Leistungspositionen sowohl Mehrmengen als auch Mindermengen auf, dann ist bei einem öffentlichen Bauauftrag nach VOB für die sich ggf. daraus ableitenden Nachträge eine Ausgleichsberechnung bei Nachträgen nach VOB nach den Anforderungen im „Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen (Richtlinie 510)“ nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) vorzunehmen.
Zu berücksichtigen sind künftig auch die Aussagen aus dem Urteil des BGH vom 8. August 2019 (Az.: VII ZR 34/18). Hierzu sei auf detailliertere Aussagen unter Vergütungsanpassung bei Mehrmengen verwiesen. Danach haben die Vertragspartner bei Mehrmengen und einem VOB-Vertrag nach dem Kooperationsgebot einen Anspruch auf Einwilligung in einen neuen Preis und dabei die beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben abzuwägen. Falls nicht anders vereinbart, sollten die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge bei der Preisanpassung mit maßgebend sein.
Liegt eine Mehrmenge zu einer Leistungsposition bei einem Werkvertrag nach BGB vor, leitet sich rechtlich nach BGB keine Vergütungsanpassung des vereinbarten EP ab. Der Bauherr als Besteller oder Verbraucher kann sie ablehnen, wenn sie im Vertrag nicht vorgesehen wurde. Die Regelung wie nach VOB müsste dann ausdrücklich vereinbart werden.
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