Bauvertrag / Werkvertrag

Minderkosten bei Mehrmengen

Liegt der Baumaßnahme ein Einheitspreisvertrag zugrunde, kann auf Verlangen nach § 2 Abs. 3, Nr. 2 in VOB Teil B für die über + 10 % hinausgehenden Mengen gegenüber der Soll-Menge in einzelnen Leistungspositionen im Leistungsverzeichnis (LV) ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten vereinbart werden.
Als mögliche Minderkosten können infrage kommen:
Minderkosten bei Mehrmengen resultieren aus dem Umstand, dass sich die für das Bau-Soll kalkulierten Kostenpositionen auf eine größere Leistung im Ist (Mehrmenge) verteilen und daraus resultierend relativ geringer je Leistungsmenge ausfallen. Sie stellen in der Regel nur relative Einsparungen dar und sind nicht mit dem Begriff "ersparte Aufwendungen " gleichzusetzen. Letztere treten beispielsweise ein, wenn der Auftraggeber vereinbarte Leistungen selbst übernimmt oder von Dritten ausführen lässt, folglich die betreffenden Leistungstitel und Positionen im LV im Ist wegfallen und die dafür kalkulierten Kosten erspart werden.
Sollten neben Minderkosten auch Mehrkosten bei Mehrmengen anfallen, so bedarf es einer Saldierung der Anpassungen aus Mehr- und Mindermengen für den Nachweis der Gesamtwirkung. Bei öffentlichen Bauaufträgen ist auf Verlangen des Auftraggebers ggf. eine Ausgleichsberechnung bei Nachträgen nach VOB nach den Anforderungen im „Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen (Richtlinie 510)“ im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB- Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) vorzunehmen.
Zu berücksichtigen sind künftig auch die Aussagen aus dem Urteil des BGH vom 8. August 2019 (Az.: VII ZR 34/18). Hierzu sei auf detailliertere Aussagen unter Vergütungsanpassung bei Mehrmengen verwiesen. Danach haben die Vertragspartner bei Mehrmengen und einem VOB-Vertrag nach dem Kooperationsgebot einen Anspruch auf Einwilligung in einen neuen Preis und dabei die beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben abzuwägen. Falls nicht anders vereinbart, sollten die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge bei der Preisanpassung mit maßgebend sein.
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