Steuern

Mindestbesteuerung

Seit 2004 gilt eine Mindestbesteuerung für Unternehmen. Neu geregelt wurde die Verrechnung eines Verlustvortrags nach § 10d im Einkommensteuergesetz (EStG). Das gilt besonders auch für Bauunternehmen als Kapitalgesellschaften, die nach § 8 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben. Die Regelung führt dazu, dass Verluste aus Vorjahren in folgenden Jahren über den Sockelbetrag von 1 Mio € nur noch beschränkt zu einer Reduzierung der Einkünfte führen können.

Beispiel-Rechnung

Die Bau-GmbH hat in 2011 einen Gewinn von 1.700.000 € erzielt.
Zu versteuernde gewerbliche Einkünfte des Jahres 20111.700.000
./. ohne Einschränkung verrechenbar (Sockelbetrag)./.1.000.000
Verbleiben700.000
bis maximal 60 % der verbliebenen positiven Einkünfte verrechenbar
60 % von 400.000 € (1.400.000 € ./. 1.000.000 €) ./.240.000
in 2011 zu versteuern (als sogenannte Mindestbesteuerung)460.000
Vom Verlustvortrag zum 31.12.2010 von 1.400.000
wurden in 2011 verrechnet1.240.000(1.000.000+240.000)
verbleibt ein Verlustvortrag festzustellen zum 31.12.2011 von160.000
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