Rechtliche Grundlagen
Mindestlohn 1 im Baugewerbe ist in Bauunternehmen im betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) – vornehmlich im Bauhauptgewerbe – nach den Vorschriften im "Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV-Mindestlohn)“ und der Allgemeinverbindlichkeitserklärung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zu gewähren. Grundlage hierfür bildet das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG).
Bild: © f:data GmbHDer TV-Mindestlohn vom 29. Januar 2021 war zunächst bis 31. Dezember 2021 maßgebend. Ein neuer Tarifentwurf auf Grundlage des Schiedsspruchs vom 24. März 2022 zur Fortführung des Mindestlohns1 im Bauhauptgewerbe mit höheren Ansetzungen ab 1. Mai 2022 und nachfolgenden Steigerungen fand jedoch keine Zustimmung durch die Arbeitgeberverbände (HDB und ZDB), die aber fortführende Verhandlungsbereitschaft erklärten.
Für weitere Baugewerke wie für Dachdecker, Gerüstbauer u. a. sind eigenständige Branchen-Tarifverträge zum Mindestlohn maßgebend, wie unten angeführt. Höhe des Mindestlohns 1
Folglich ist der seit 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 geltende bundeseinheitliche Mindestlohn 1 im Baugewerbe nach § 2 Abs. 3 im Tarifvertrag vom 29. Januar 2021 weiter ab 1. Januar 2022 heranzuziehen und der Höhe nach unverändert bundeseinheitlich von 12,85 €/Arbeitsstunde (vorher bis 31. Dezember 2020 = 12,55 €/Arbeitsstunde) bis zu einem neuen Tarifabschluss oder von einzelvertraglichen Regelungen zu gewähren.
Jedoch besteht als Nachwirkung kein Anspruch für seit 1. Januar 2022 neu aufgenommene Arbeitsverhältnisse von gewerblichen Arbeitnehmern auf den Mindestlohn 1 in Baubetrieben des Geltungsbereichs des TV-Mindestlohns. Zu vergüten ist dann mindestens der allgemein gesetzliche Mindestlohn.
Zur Anwendung des Mindestlohns im Bauhauptgewerbe legt der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) jeweils aktualisiert einen "Leitfaden Mindestlöhne im Baugewerbe" auf, in dem spezielle Ausführungen zum Mindestlohn, dem Mindestlohngesetz sowie zum Arbeitnehmer-Entsendegesetz erfolgen.
Persönlicher Geltungsbereich
Als Mindestlohn 1 gilt die Entlohnung für gewerbliche Arbeitnehmer in der Lohngruppe 1 – Werker / Maschinenwerker – nach § 5 Nr. 3 im BRTV-Baugewerbe, betreffend den räumlichen Geltungsbereich von Deutschland gesamt. Erfasst werden gemäß § 1 Abs. 3 im TV Mindestlohn alle gewerblichen Arbeitnehmer im Bauunternehmen, unabhängig davon, ob es sich um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse oder geringfügig Beschäftigte (z. B. Mini-Job oder Midi-Job) handelt, soweit die Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend Bauleistungen erbringen. Tätigkeiten der Werker im Mindestlohn 1
Anzuwenden ist der Mindestlohn 1 für Werker, die einfache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung ausführen. Hierzu werden im Anhang zum TV-Mindestlohn vom 29. Januar 2021 spezielle Tätigkeitsbeispiele aufgeführt, so beispielsweise:
Pflege und Instandhaltung von Arbeitsmitteln,
Reinigungs- und Aufräumarbeiten,
Helfen beim Auf- und Abrüsten von Baugerüsten und Schalungen,
Mischen von Mörtel und Beton,
Bedienen von einfachen Geräten, z. B. Rüttlern, Kompressoren, Bohrhämmern,
Anbringen von zugeschnittenen Gipskarton- und Faserplatten, von Dämmplatten einschließlich einfacher Unterkonstruktionen sowie das Auftragen von einfachem Armierungsputz,
Helfen beim Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
manuelle Erdarbeiten,
manuelles Graben von Rohr- und Kabelgräben.
Mindestlohn als Gesamttarifstundenlohn
Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben die Arbeitnehmer Anspruch auf diesen Mindestlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind. Der Mindestlohn findet keine Aufnahme in die Bezirkslohntarifverträge (Lohntabellen). Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) legt jeweils aktualisiert einen "Leitfaden Mindestlöhne im Baugewerbe" auf, in dem spezielle Ausführungen zum Mindestlohn, dem Mindestlohngesetz sowie zum Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) erfolgen, insbesondere auch hinsichtlich der Abgrenzung zum Mindestlohn 2 im Baugewerbe. Mindestlöhne in weiteren Baugewerben
Verbindliche Mindestlöhne gelten ebenfalls in weiteren Bereichen: