Lohn / Tarif / Rente

Mindestlohn-Ausnahmen

Ab 1. Januar 2017 ist ein gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,84 € pro Stunde (vorher 8,50 € pro Stunde) auf Grundlage des "Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz-MiLoG) vom 11. August 2014 (in BGBl. I S. 1348)" zu zahlen, sofern keine Übergangsregelung nach § 24 gilt. Die trifft dann nicht zu, wenn ein höherer Mindestlohn nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009 (AEntG) zu vergüten ist. Speziell für das Baugewerbe ist der "Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn) vom 3. Mai 2013" maßgebend, in verschiedenen Baunebengewerben - z. B. im Maler- und Lackiererhandwerk, Dachdeckerhandwerk, Gerüstbau, Elektrohandwerk - gelten weitere Branchen-TV.
Für spezielle Arbeitsverhältnisse sowie besonders bei Ausbildungs- und Praktikantenverhältnissen können Ausnahmen für verschiedene persönliche Anwendungsbereiche maßgebend sein. So ist es möglich, dass beispielsweise einerseits der gesetzliche oder der branchentarifliche Mindestlohn oder weder der eine noch der andere gelten. Deshalb ist künftig besonders für Praktikanten, Schüler und Schulabgänger jeweils eine eingehendere Prüfung zu empfehlen.
Beispielsweise umfasst der Geltungsbereich des TV Mindestlohn (Baugewerbe) Praktikanten nicht , weil sie nicht als Arbeitnehmer des Bauunternehmens anzusehen sind. Nach der Definition zu den Arbeitnehmern nach § 22 Abs. 1, Satz 2 im MiLoG werden die Praktikanten jedoch mit zu den Arbeitnehmern gerechnet. Inwieweit sich daraus nach den Vorgaben im § 22 Abs. 1, Satz 2, Nr. 1 bis 4 MiLoG ein gesetzlicher Mindestlohn ableitet, bleibt im Einzelfall zu prüfen.
Bei Schülern und Schulabgängern sieht der TV Mindestlohn (Baugewerbe) im § 1 Abs. 3, Satz 2 Nr. 1 und 2 vor, dass sie nicht zum Branchenmindestlohn (Bauhauptgewerbe) zu erfassen sind im Falle von:
  • Schülern an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und -kollegs,
  • Schulabgängern, die innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 50 Arbeitstagen beschäftigt werden.
Im § 22 Abs. 1 MiLoG werden zum persönlichen Anwendungsbereich Ausnahmen angeführt. So gilt der gesetzliche Mindestlohn für Praktika dann nicht, wenn diese:
  • auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer gesetzlichen Ausbildung einer Berufsakademie geleistet werden,
  • bis 3 Monate zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums dienen,
  • bis 3 Monate begleitend zu einer Hochschul- oder Berufsausbildung bestehen, sofern vorher nicht ein solches Praktikunsverhältnis mit demselben Auszubildenden bestand,
  • zur Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung oder zu einer Berufsausbildungsvorbereitung, beispielsweise auch im Rahmen von "Berufsstart Bau" dienen.
Nicht als Arbeitnehmer und folglich als Ausnahmen zur Anwendung des gesetzlichen Mindestlohns gelten nach § 22 Abs. 2 bis 3 MiLoG:
  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
  • Auszubildende im Rahmen ihrer Berusausbildung und von ausbildungsorientierten Studiengängen (duale Studiengänge), bei denen neben einem Abschluss auch ein Ausbildungsberuf erlangt wird,
  • Ehrenamtliche im Rahmen und als Ausdruck eines bürgerschaftlichen Engagements.
Für Langzeitarbeitslose (mindestens einjährige Arbeitslosigkeit), die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos waren, besteht in den ersten 6 Monaten nach § 22 Abs. 4 MiLoG kein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.
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