Lohn / Tarif / Rente

Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk

Grundlage und Zweck

Gesetzliche Grundlage bildet das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG). Der tarifliche Mindestlohn für Dachdecker soll Lohndumping verhindern und mit den finanziellen Anreizen die Bemühungen um Nachwuchs unterstützen. Aussagen zur Entwicklung treffen die jeweilige tarifliche Einigung zwischen dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks und der IG BAU, die danach beim Bundesarbeitsministerium die Allgemeinverbindlichkeitserklärung beantragen. Der Geltungsbereich umfasst sowohl West- als auch Ostdeutschland.
Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk
Bild: © f:data GmbH

Differenzierung nach Mindestlohn 1 und 2

Im Dachdeckerhandwerk wird in den Mindestlohn 1 für ungelernte Arbeitnehmer und den Mindestlohn 2 für gelernte Arbeitnehmer unterschieden. Folgende Tätigkeiten bzw. Arbeiten werden dabei mit den beiden Mindestlöhnen entlohnt.
  • ungelernte Arbeitnehmer – Mindestlohn 1:
    maßgebend sind Tätigkeiten vorrangig von Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten, beispielsweise das Anreichen von Materialien sowie das Ein- und Ausräumen und das Reinigen von Baustellen;
  • gelernte Arbeitnehmer – Mindestlohn 2:
    Seit 2018 wird der Mindestlohn 2 für gewerbliche Arbeitnehmer, die überwiegend fachlich qualifizierte Arbeiten ausführen, herangezogen. Er betrifft Facharbeiter, die einen Gesellenbrief im Dachdecker-, Zimmerer- oder Klempnerhandwerk vorweisen können. Arbeitnehmer, die einen gleichgestellten staatlich anerkannten ausländischen Berufsabschluss besitzen oder – unabhängig von ihrer Qualifikation – fachlich qualifizierte Tätigkeiten ausführen, erhalten ebenfalls den Mindestlohn 2.

Höhe der Mindestlöhne für Dachdecker

Folgende Mindestlöhne sind für Dachdecker bundeseinheitlich vorbestimmt für:
Höhe der Mindestlöhne für Dachdecker
  • ungelernte Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung (Mindestlohn 1):
    • seit 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 = 13,00 €/Stunde (vorher 12,60 €/Stunde),
    • ab 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 = 13,30 €/Stunde,
  • gelernte Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung (Mindestlohn 2)
    • seit 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 = 14,50 €/Stunde (vorher 14,10 €/Stunde),
    • ab 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 = 14,80 €/Stunde

Geltungsbereich und einzubeziehende Arbeitnehmer

Gültig sind die Mindestlöhne für alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen, die in den Geltungsbereich des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk fallen.
Nicht erfasst werden gewerbliche Arbeitnehmer, die ausschließlich am Betriebssitz als Lagerist beschäftigt sind sowie gewerbliches Reinigungspersonal.
Ausnahmetatbestände zum tariflichen Mindestlohn wurden teils erweitert, beispielsweise zu Schulabgängern von allgemeinbildenden Schulen. Sie werden von der Zahlung des tariflichen Mindestlohns ausgenommen, ebenso Schulabgänger, die innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung der Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 70 (vorher 50) Arbeitstagen beschäftigt werden.

Mindestlöhne zu weiteren Baugewerken und Gewerben

Verbindliche Mindestlöhne gelten ebenfalls als:
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Verwandte Fachbegriffe

Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere