Baurecht / BGB

Mindestlohn im Elektrohandwerk

Mindestlohn im Elektrohandwerk
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Anschließend zum allgemeinverbindlichen "Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrogewerken vom 19. Januar 2016" haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, die Mindestentgelte ab 1. Januar 2020 und fortführend bis zum 31. Dezember 2024 zu erhöhen. Danach erhalten die Beschäftigten in den elektro- und informationstechnischen Handwerken folgendes Mindestentgelt (Mindestlohn) bundeseinheitlich als Stundenlohn an Arbeitsorten:
  • ab 01.01.2019 bis 31.12.2019 von 11,40 €
  • ab 01.01.2020 bis 31.12.2020 von 11,90 €
  • ab 01.01.2021 bis 31.12.2021 von 12,40 €
  • ab 01.01.2022 bis 31.12.2022 von 12,90 €
  • ab 01.01.2023 bis 31.12.2023 von 13,40 €
  • ab 01.01.2024 bis 31.12.2024 von 13,95 €
Das Mindestentgelt soll sicherstellen, dass Lohndumping verhindert wird. Spezifische Aussagen trifft der branchenbezogende Tarifvertrag. Grundsätzlich gilt das am jeweiligen Arbeitsort gültige tarifliche Mindestentgelt. Die Beschäftigten behalten jedoch ihren Anspruch auf die Entgeltbedingungen des Einstellungsortes (Betriebssitz), wenn diese günstiger sind. Ist das vereinbarte Entgelt niedriger, dann haben die Arbeitnehmer Anspruch auf den höheren Mindestlohn des Arbeitsortes für die Dauer ihrer Tätigkeit an diesem Arbeitsort.
Der Anspruch auf das Mindestentgelt besteht nur für die Zeiten der Vollarbeit. In den Zeiten der Arbeitsbereitschaft ist es zulässig, den Anspruch auf die Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohns bzw. ab 1. Januar 2019 des Branchenmindestentgelts zu begrenzen, soweit nicht andere Vereinbarungen (betrieblich, regional oder einzelvertraglich) günstiger sind. Haben die Arbeitnehmer bei Tätigkeiten außerhalb des Betriebes ggf. auch Anspruch auf einen Aufwendungsersatz (nach § 670 BGB), so darf dadurch keine Minderung des Mindestentgelts eintreten bzw. vorgenommen werden.
Das Mindestentgelt gilt fachlich für alle Betriebe oder selbstständige Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation, Wartung oder Instandhaltung von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Antriebe, Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befasst sind.
Persönlich erstreckt sich der Geltungsbereich auf alle Beschäftigten, soweit sie elektro- und informationstechnische Tätigkeiten außerhalb des Betriebes ausüben und ab 1. Januar nicht nur auf „Monteure“. Ausgenommen sind die Auszubildenden.
Verbindliche Mindestlöhne gelten ebenfalls als:
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