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Mindestlohn im Gebäudereinigerhandwerk

Mindestlohn im Gebäudereinigerhandwerk
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Gesetzliche Grundlage bildet das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG). Der Mindestlohn soll sicherstellen, dass Lohndumping verhindert wird. Spezifische Aussagen treffen die Tarifverträge der jeweiligen Gewerbe. Für das Gebäudereinigerhandwerk einigten sich die Tarifvertragspartner in der Tarifrunde 2020, den Mindestlohn in weiteren 3 Schritten anzuheben.
Neue Mindestlöhne gelten bundeseinheitlich:
  • mit Wirkung ab 1. Januar 2021:
    • in der Lohngruppe 1 = 11,11 €/Stunde,
    • in der Lohngruppe 6 = 14,45 €/Stunde,
  • mit Wirkung ab 1. Januar 2022:
    • in der Lohngruppe 1 = 11,55 €/Stunde,
    • in der Lohngruppe 6 = 14,81 €/Stunde,
  • mit Wirkung ab 1. Januar 2023:
    • in der Lohngruppe 1 = 12,00 €/Stunde,
    • in der Lohngruppe 6 = 15,20 €/Stunde,
Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Erschwerniszuschläge sowie zusätzliches Urlaubsgeld und sonstige vereinbarte Ansprüche sind gesondert zu vergüten und in der Lohnabrechnung auszuweisen.
Zur Lohngruppe 1 als unterste Lohngruppe gehören beispielsweise als Tätigkeiten Innen- und Unterhaltungsreinigungsarbeiten, Beseitigung von Produktionsrückständen, Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes.
Der Lohngruppe 6 sind als Tätigkeiten zugeordnet beispielsweise Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere die Reinigung und Behandlung von Glasflächen und von Außenbauteilen an Bauwerken, die Reinigung von Verkehrsanlagen sowie von Außenbeleuchtungsanlagen.
Die Mindestlöhne gelten für alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen, welche die im allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrag für Gebäudereiniger genannten Tätigkeiten ausüben. Für den Mindestlohn ist jeweils die Arbeitsstelle maßgebend. Werden die Arbeitnehmer an anderer Stelle eingesetzt, behalten sie den Anspruch auf den Mindestlohn der Stelle, auf der sie zuerst nach ihrer Einstellung gearbeitet haben.
Verbindliche Mindestlöhne gelten ebenfalls in bauverwandten Leistungssparten als:
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