Für das Gerüstbauerhandwerk wurde im Ergebnis der Tarifrunde 2021 eine Einigung zwischen den Tarifvertragsparteien zur Erhöhung des Mindestlohns erzielt. Die Verordnung zum Mindestlohn wird mit Bezug auf § 7 Abs. 1 im Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Danach trat ein neuer Branchenmindestlohn für Gerüstbauer am 1. Oktober 2021 bundeseinheitlich in Höhe von 12,35 €/Stunde (vorher 12,20 €/Stunde) mit einer Laufzeit bis 30. September 2022 in Kraft. Ab 1. Oktober 2022 wird der Mindestlohn auf 12,85 €/Stunde heraufgesetzt.
Der Anspruch auf den Mindestlohn wird jeweils spätestens zum 15. des Folgemonats der Leistung fällig. Ansprüche aus dem Mindestlohn verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden.

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Für das Gerüstbauhandwerk gilt ein eigenständiger Mindestlohn, weil er nicht dem Mindestlohn für das Baugewerbe und auch nicht dem Geltungsbereich des BRTV-Baugewerbe unterliegt. Der Mindestlohn soll ein Mindesteinkommen für die Arbeitnehmer im Gerüstbau sichern und zugleich sicherstellen, dass Lohndumping verhindert wird bzw. Dumpinglöhne bei Kontrollen aufgedeckt und bestraft werden. Einbezogen werden alle gewerblichen Arbeitnehmer von Betrieben des Gerüstbauerhandwerks. Ausgenommen werden: Praktikanten,
Schüler an allgemeinbildenden Schulen (mit Ausnahme von Abendschulen),
Schulabgänger, die innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Ausbildung bis zu insgesamt 21 Arbeitstagen beschäftigt werden,
Arbeitnehmer, die ausschließlich auf dem Lagerplatz oder stationär im Betrieb beschäftigt sind,
Personal für Reinigungsarbeiten in der Verwaltung und Sozialräumen des Betriebs.
Als Betrieb ist auch eine selbstständige Betriebsabteilung als Gesamtheit von Arbeitnehmern anzusehen, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht unmittelbar zum Gerüstbauerhandwerks zugehörigen Betriebs Arbeiten des Gerüstbauerhandwerks ausführt. Das gilt aber nicht für Betriebe und Betriebsabteilungen, die als Betriebe des Baugewerbes durch den BRTV-Baugewerbe erfasst werden, sowie für Betriebe des Dachdeckerhandwerks und/oder Malerhandwerks. Für Letztere gilt ein eigenständiger Branchenmindestlohn. Einbezogen sind jedoch auch jene Unternehmen, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen oder gewerblich die Gerüstbau-Logistik übernehmen, beispielsweise die Lagerung, Reparatur, Wartung sowie den Transport von Gerüstmaterial u. a.
Der Mindestlohn im Gerüstbauerhandwerk gilt ebenso für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinem im Geltungsbereich der Mindestlohnverordnung beschäftigten Arbeitnehmern. Erfasst werden weiterhin auch Zeitarbeitnehmer, wenn sie in einem Einsatzbetrieb Tätigkeiten ausführen, die in den Geltungsbereich der Mindestlohnverordnung fallen. Das ist auch dann maßgebend, wenn der Einsatzbetrieb selbst nicht dem fachlichen Geltungsbereich der Mindestlohnverordnung zugehörig ist. Demgegenüber ist die Mindestlohnverordnung nicht für Arbeitnehmer anzuwenden, die "außerhalb" der stationären Betriebsstätte eines nicht unmittelbar dem Gerüstbauerhandwerk zugehörigen Betriebs Arbeiten des Gerüstbauerhandwerks ausführen, wenn deren Arbeitgeber anderweitig tarifvertraglich gebunden ist.
In folgenden bauverwandten Leistungssparten gelten ebenfalls verbindliche Mindestlöhne: