Lohn / Tarif / Rente

Mindestlohn im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

Mit Erlass der "Vierten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk (veröffentlicht im Bundesanzeiger am 27. September 2021)" ist der Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohns im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk verbindlich anzuwenden.
Der Mindestlohn je Arbeitsstunde beträgt bundeseinheitlich:
  • ab 1. August 2021 = 12,85 € (vorher 12,20 €),
  • ab 1. August 2022 = 13,35 €.
Der Tarifvertrag hat eine Gesamtlaufzeit bis zum 30. September 2023.
Der Mindestlohn gilt als Lohnuntergrenze sowohl für alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk als auch für die nach Deutschland entsandten Beschäftigten von Arbeitgebern der Branche mit Sitz im Ausland. Höhere Mindestlöhne aufgrund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
Ausgestellte Grabsteine bei einem Steinmetz in Weimar
Ausgestellte Grabsteine bei einem Steinmetz in Weimar Bild: © f:data GmbH
Wird ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher mit Tätigkeiten nach TV-Mindestlohn beschäftigt, so hat der Verleiher auch die nach TV-Mindestlohn vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren. Nicht einbezogen zum Mindestlohn sind Schüler, Schulabgänger innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der Schulausbildung sowie das gewerbliche Reinigungspersonal.
Der Geltungsbereich umfasst Betriebe und auch selbstständige Betriebsabteilungen des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks. Nicht einbezogen werden jedoch Betriebe des Baugewerbes (im Geltungsbereichs des BRTV-Baugewerbe), spezielle Bauhandwerksgewerbe, des Betonsteinhandwerks, der Natursteinwerkstein-Industrie und Betriebe des Galabaus.
In folgenden bauverwandten Leistungssparten gelten ebenfalls verbindliche Mindestlöhne:
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