Formen des Mindestlohns
Der Mindestlohn repräsentiert das Brutto-Arbeitsentgelt für eine Stunde, das rechtlich dem Arbeitnehmer mindestens vom Arbeitgeber zu gewähren ist. Die Höhe wird vom Gesetzgeber oder durch allgemeinverbindliche, tarifliche Regelungen bestimmt. 
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Zu differenzieren ist der Mindestlohn zunächst nach:
dem allgemeinen, "gesetzlichen" Mindestlohn, heranzuziehen am Bau lediglich in wenigen Fällen, beispielsweise für Praktika und Bullifahrer,
weiteren gewerkebezogenen Mindestlöhnen im Baunebengewerbe mit eigenständigen Tarifverträgen wie für Maler- und Lackierer, Dachdecker, Gerüstbauer u. a.
Rechtliche Grundlage und Höhe des gesetzlichen Mindestlohns
Für die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns ist seit 1. Januar 2015 das "Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz-MiLoG) vom 11. August 2014 (in BGBl. I S. 1348 und folgende Änderungen)" maßgebend. Nach der „Dritten Mindestlohnanpassungsverordnung (MiloV3)" vom 9. November 2020, in BGBl. I, S. 2356 entwickelte sich der gesetzliche Mindestlohn seit 2021 und gilt wie folgt und voraussichtlich weiter:
Zeitraum | Höhe gesetzlicher Mindestlohn |
1. Juli 2021 – 31. Dezember 2021 | 9,60 € / Stunde (vorher 9,50 € / Stunde) |
1. Januar 2022 – 30. Juni 2022 | 9,82 € / Stunde |
ab 1. Juli 2022 | 10,45 € / Stunde |
ab Oktober 2022 voraussichtlich | 12,00 € / Stunde |
Dokumentationspflichten
Zu beachten sind besonders die Dokumentationspflichten zum allgemeinen Mindestlohn in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen und Arbeitsverhältnisse nach der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung - (MiLoDokV vom 29. Juli 2015, verkündet im Bundesanzeiger am 31. Juli 2015). Mit Bezug auf das MiLoG bestehen nach § 16 eine Meldepflicht sowie nach § 17 Pflichten zum Erstellen und Bereithalten von Dokumenten, die jedoch nach § 1 MiLoDokG ab 1. Januar 2015 eingeschränkt wurden. Die Dokumentationspflichten gelten mit Bezug auf § 1 Abs. 1 in der MiLoDokV nicht für Arbeitnehmer, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 2.958 € überschreitet und für die der Arbeitgeber seine Verpflichtungen zur Aufzeichnung der Arbeitszeit und zur Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen auch tatsächlich erfüllt, weiterhin auch nicht für Arbeitsverhältnisse, in denen das regelmäßige verstetigte Monatsentgelt mehr als 2.000 € brutto beträgt und der Arbeitgeber dieses Entgelt nachweislich für die letzten vollen 12 Monate gezahlt hat.
AEntG als Grundlage für Branchenmindestlöhne
Für die Branchenmindestlöhne bildet das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) die Grundlage. Es ist in der Fassung vom 10. Juli 2020 (in BGBl. I, S. 1657) seit 30. Juli 2020 in Kraft.
Für das Baugewerbe sind noch die betreffenden Regelungen nach dem "Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn)" vom 29. Januar 2021 heranzuziehen, in weiteren und verschiedenen Gewerken des Baunebengewerbes auch deren gewerbebezogenen Branchen-Tarifverträge. Ist verbindlich der Mindestlohn branchenbezogen nach dem AEntG zu vergüten, dann findet der gesetzliche Mindestlohn nach § 1 Abs. 3 MiLoG keine Anwendung. Zu prüfen bleibt jedoch auch in den Unternehmen mit Branchenmindestlohn, ob für bestimmte Arbeitsverhältnisse sowie Ausbildungs- und Praktikumsverhältnisse der gesetzliche Mindestlohn zu gewähren ist bzw. Mindestlohn-Ausnahmen von dem persönlichen Geltungsbereich MiLoG, des TV Mindestlohn (Baugewerbe) und von speziellen Branchen-TV vorliegen. Mindestlohn bei Minijobs
Erfolgen im Unternehmen Beschäftigungen als Minijobs, so sollte geprüft werden, ob bei einer Vergütung nach dem gesetzlichen Mindestlohn evtl. die jährliche Entgeltgrenze (zuletzt noch 5.400 € entsprechend 450 € monatlich x 12 Monate) für den Minijobber überschritten wird, wobei auch Einmalzahlungen während des Jahres mit zu berücksichtigen sind. In solchen Fällen würde kein SV-beitragsfreier und steuerfreier Job mehr vorliegen. Im Zusammenhang mit Anrechnungen sei auch auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 25. Juni 2015 (Az.: 1 Ca 1094/15) verwiesen, wonach entschieden wurde, dass ein tarifliches zusätzliches Urlaubsgeld keine Vergütung für die Normalleistung ist und daher nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen ist. Diese Aussage wurde gleichlautend auch auf einen tariflichen Nachtarbeitszuschlag bezogen.
Aufzeichnungspflichten zum Mindestlohn
Nach § 19 Abs. 1 AEntG ist auch das Bauunternehmen als Arbeitgeber verpflichtet, für die gewerblichen Arbeitnehmer den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungspflichten zum Mindestlohn-Bau sind bindend und die Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Auf Verlangen einer Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzustellen, bei Bauleistungen auf der Baustelle. Über speziell im Baugewerbe zu berücksichtigende Anforderungen trifft auch ein vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) herausgegebener "Leitfaden – Mindestlöhne im Baugewerbe" Aussagen. Branchenmindestlohn im Bauhauptgewerbe
- Lohngruppe 1 (Werker / Maschinenwerker) bundeseinheitlich in den Tarifgebieten Deutschland-West, Berlin und -Ost als Mindestlohn 1 im Baugewerbe und
- Lohngruppe 2 (Fachwerker / Maschinisten / Kraftfahrer) seit 01.09.2009 nur noch in Deutschland-West und Berlin als Mindestlohn 2 im Baugewerbe.
Zum Geltungsbereich für den Mindestlohn im Bauhauptgewerbe zählen neben den Betrieben, die unter den Geltungsbereich des BRTV-Baugewerbe fallen, auch Arbeitgeber mit Sitz im Ausland für die in ihrem Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die Arbeitnehmer eines Unternehmens arbeitszeitlich überwiegend Bauleistungen erbringen. Weitere Aussagen und spezielle Anwendungsbeispiele liefert der o. a. "Leitfaden Mindestlöhne im Baugewerbe" vom HDB. Branchenmindestlöhne in weiteren Baugewerben
In folgenden baubezogenen Leistungssparten gelten verbindliche Mindestlöhne: