Lohn / Tarif / Rente

Mindeststundenentgelte bei Leiharbeit

Die Entlohnung der Leiharbeitnehmer in der Zeitarbeitsbranche erfolgt nach Flächentarifverträgen, vorrangig abgeschlossen zwischen den DGB-Gewerkschaften und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ), zuletzt allgemeinverbindlich auf Grundlage der "Dritten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung vom 26. Mai 2017", herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Geltung bis 31. Dezember 2019. Daran schlossen sich 3 Monate bis 31. März 2020 ohne höhere Entlohnung (Nullmonate) an.
Ab 1. April 2020 erhöhen sich die Entgelte ansteigend bis 2022 nach der neuen „Entgelttabelle Leiharbeit“ für die Entgeltgruppen EG 1 bis EG 9. Die Eingruppierung in die Entgeltgruppen erfolgt auf Grundlage der arbeitsvertraglich geregelten Beschäftigung mit Bezug auf den Tarifvertrag der Vertragsparteien IGZ und DGB.
Beispielsweise sind zu entlohnen nach der:
  • Entgeltgruppe 1: Tätigkeiten, die keine Anlernzeit erfordern oder Tätigkeiten, die eine kurze Anlernzeit erfordern,
  • Entgeltgruppe 3: Tätigkeiten, für die im Regelfall eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine fachspezifische Qualifikation oder mehrjährige aktuelle Berufserfahrung erforderlich sind,
  • Entgeltgruppe 5: Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene, mindestens 3-jährige Berufsausbildung, aktuelle Arbeitskenntnisse und Fertigkeiten, fachspezifische Berufserfahrung sowie Spezialkenntnisse erforderlich sind,
  • Entgeltgruppe 9: Selbstständige Ausführung von Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene Fachschulausbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung oder ein Hoschschulstudium erforderlich sind.
Im engeren Sinne entspricht das Mindeststundenentgelt in der Entgeltgruppe EG 1 der Lohnuntergrenze bei Zeitarbeit, die bei Arbeitnehmerüberlassung dem Zeitarbeiter als verbindliche Grundlage zuletzt seit 1. Oktober 2019 nach der o.a. Dritten Verordnung bis 31. Dezember 2019 und noch ohne Erhöhung 3 Monate (Nullmonate) weiter bis 31. März 2020 wie folgt zu gewähren war:
  • Deutschland-Ost: EG 1 zu 9,66 €/Stunde und
  • Deutschland-West: EG 1 zu 9,96 €/Stunde.
Die weitere Entwicklung sieht Stundenentgelte in €/Stunde zu folgenden ausgewählten Entgeltgruppen vor:
Deutschland-Ostab 01.04.2020ab 01.10.2020ab 01.04.2021ab 01.04.2022
EG 19,88 €10,10 €10,45 €10,88 €
EG 311,67 €11,93 €12,79 €13,32 €
EG 513,96 €14,26 €15,27 €15,90 €
EG 920,79 €21,24 €22,79 €23,72 €
Deutschland-West
EG 110,15 €10,45 €10,88 €
EG 312,42 €12,79 €13,32 €
EG 514,83 €15,27 €15,90 €
EG 922,12 €22,79 €23,72 €
Ab 1. April 2021 ist eine Angleichung der Stundenentgelte zwischen Deutschland-Ost und -West vorgesehen.
Vom Mindeststundenentgelt bei Leiharbeit nach der EG 1 sind sowohl der Sache als auch der Höhe nach die Vergütungen nach den Regelungen zum Mindestlohn zu unterscheiden. Der Mindestlohn regelt sich:
  • zum gesetzlichen Mindestlohn seit 1. Januar 2015 nach dem "Gesetz zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) und
  • zu Branchenmindestlöhnen wie beispielsweise dem Mindestlohn im Baugewerbe nach dem "Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn)".
Ob und inwieweit Zeitarbeit bzw. Arbeitnehmerüberlassung als Arbeitskräfteverleih an ein Bauunternehmen möglich ist und keiner Anzeigepflicht unterliegt, bedarf der jeweiligen Betrachtung und Klärung in Übereinstimmung mit den Regelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Üblicherweise ist eine Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe dem Grunde nach nicht zulässig. Einschränkungen bzw. Ausnahmen für das Baugewerbe werden jedoch im § 1b im AÜG angeführt, wobei für ein Entgelt des entliehenen Arbeitnehmers dann die allgemein gültigen Tarif- und Sozialkassenverträge für das Baugewerbe maßgebend sind.
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