Arbeitsentgeltgrenzen
Nach § 8 Abs. 1 SGB IV darf seit 2013 zum Minijob:
Sofern der Minijobber mehrere geringfügige Arbeitsverhältnisse aufnimmt und dadurch die Grenze von 450 € überschreitet, dann ist keines dieser Arbeitsverhältnisse als geringfügiger Minijob anzusehen. Notwendig ist es, die Einhaltung der Entgeltgrenzen bei jeder Beschäftigungsänderung zu prüfen.
Im Zusammenhang mit der Coronapandemie wurde am 18. Februar 2022 vom Bundestag noch die Anrechnungsfreiheit von Entgelt bis 30. Juni 2022 verlängert, wenn es sich aus einem während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs ableitet.
Von der Regierung wurde weiterhin angekündigt, das monatliche Arbeitsentgelt beim Minijob ab 1. Oktober 2022 auf 520 € zu erhöhen.
Bild: © f:data GmbHBetrieblich kann die Situation auftreten, dass ein Minijobber auf Grund einer Krankheitsvertretung mehr leisten muss und damit 450 € im Monat "nicht vorhersehbar" überschritten werden. Tritt dies nur gelegentlich und an maximal 3 Kalendermonaten im Jahr bzw. in einem 12-Monate-Zeitraum ein, dann bleibt die Tätigkeit ein Minijob, und es darf der Jahresverdienst von 5.400 € überschritten werden. Dabei bleibt es unwichtig, ob an 3 aufeinander folgenden Monaten oder in 3 einzelnen Monaten ein höherer Verdienst in dem 12-Monate-Zeitraum erzielt wird.
Minijobs in Bauunternehmen
Soll im Bauunternehmen ein gewerblicher Arbeitnehmer im Minijob beschäftigt werden, ist für die Entlohnung der „Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe – TV Mindestlohn“ heranzuziehen. Daraus würde sich dann zur Entgeltgrenze monatlich von 450 € rückrechnend eine maximale Stundenanzahl ableiten. Aus der gearbeiteten Stundenanzahl darf sich keine Mindestlohnunterschreitung ergeben, wobei auch ggf. noch weitere tarifliche Ansprüche (z. B. Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsentgelt, 13. Monatseinkommen u. a.) zu berücksichtigen wären. Das gilt gleichermaßen für verschiedene Baugewerbe, in denen eigenständige Mindestlohnverträge gelten wie für Dachdecker, Maler- und Lackierer, Gerüstbauer, Elektrohandwerk u. a. Bauhandwerksbetriebe und Bauselbstständige schließen manchmal auch Minijobs als Arbeitsverhältnisse mit nahen Verwandten (Ehegatte u. a.) ab. Dabei wäre zu beachten, dass ein solches Arbeitsverhältnis für den Abzug des Arbeitsentgelts für den Angehörigen als Betriebsausgabe "fremdüblich" ist, d. h. bei der Durchführung dem entsprechen soll, was auch mit einem fremden Dritten vereinbart würde. Vom Bundesfinanzhof (BFH) wurde beispielsweise eine uneingeschränkt überlassene Privatnutzung eines Betriebs-PKW (ohne Kostenbeteiligung) durch den Ehegatten als Minijobber nicht als fremdübliches Beschäftigungsverhältnis angesehen und ein Betriebsausgabenabzug nicht anerkannt.
Minijob und Versicherungsbeiträge
Die Minijobber haben keine Abgaben bzw. Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Alleiniges Kriterium für die sozialversicherungspflichtige Beurteilung ist das Arbeitsentgelt, und zwar unabhängig von der Arbeitszeitdauer. Nimmt ein Minijobber jedoch neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung noch eine weitere geringfügige Beschäftigung auf, dann ist sie versicherungspflichtig.
Bei geringfügiger Beschäftigung im Minijob besteht jedoch seit 2014 die Pflicht zur Rentenversicherung. Sie soll der sozialen Absicherung der Minijobber dienen. Von ihnen ist die Differenz zwischen dem vom Arbeitgeber zu tragenden Rentenversicherungsbeitrag von 15 % und dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung von 18,6 % zu übernehmen, praktisch 3,6 % im Monat. Die Zeit zählt als Versicherungszeit und erhöht die Rente. Wird dies jedoch vom Minijobber nicht gewünscht, so kann er sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Die Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung kann aber im Einzelfall auch von Vorteil sein und bliebe zu prüfen. Altersrentner, die einer Beschäftigung nachgehen, sind nach Erreichen der Regelaltersgrenze von der Rentenversicherungspflicht befreit. Seit 1. Januar 2022 obliegt dem Arbeitgeber die Pflicht, in der Meldung zur Sozialversicherung auch Angaben zum Krankenversicherungsschutz der Minijobber zu machen.
Minijob und Lohnsteuer
Ein Minijob ist in der Regel für den Arbeitnehmer frei von Lohnsteuer. Der Arbeitgeber kann bei einem Minijob die Art der Besteuerung bestimmen, entweder pauschal oder individuell nach Lohnsteuerklasse. Bei einer Pauschalversteuerung kann der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zu einem festen Pauschalsatz nach den Regelungen in § 40a im Einkommensteuergesetz (EStG) versteuern und die Pauschalsteuer abführen. Dann erhält der Minijobber das Arbeitsentgelt Brutto = Netto ausgezahlt. Verwiesen sei hierzu auf Erläuterungen unter Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung. Seit 1. Januar 2022 sind die Arbeitgeber verpflichtet, für ihre gewerblichen Minijobber die jeweilige Steuer-Identifikationsnummer im elektronischen Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale zu übermitteln. Das gilt unabhängig davon, ob eine Lohnsteuer pauschal oder individuell nach Lohnsteuerklasse erfolgt. Bei der Datenübermittlung ist die Art der Versteuerung anzugeben.
Sonderheit bei Arbeit auf Abruf
Zu beachten bleibt auch, ob ein Minijob ggf. die Geringfügigkeitsgrenzen bei einer Arbeitsleistung entsprechend des betrieblichen Arbeitsanfalls überschreitet und dann "Arbeit auf Abruf" vorliegt. Diese spezielle Form der Teilzeitarbeit wird in § 12 im "Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG vom 21. Dezember 2000, zuletzt geändert am 22. November 2019)" geregelt. Wird danach zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festgelegt, dann gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Dies würde dann einer monatlichen Arbeitszeit von ca. 86 Stunden (20 Stunden x durchschnittlich 4,3 Wochen) entsprechen, die Grenze von 450 €/Monat eines Minijobs überschreiten und in die Sozialversicherungspflicht führen.