Lohn / Tarif / Rente

Nachtarbeit

Als Nachtarbeit gilt geleistete Arbeit in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 5.00 Uhr. Liegt Schichtarbeit vor, so ist für die gewerblichen Arbeitnehmer nach § 3 im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) die Zeit bei
  • Zwei-Schichten-Arbeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr und
  • Drei- Schichten-Arbeit die in der Nachtschicht geleistete Arbeit
maßgebend.
Für die Nachtarbeit gilt ein Überstundenzuschlag als Nachtarbeitszuschlag von 20 %. Basis für den Zuschlag ist der Gesamttarifstundenlohn (GTL) der gewerblichen Arbeitnehmer. Fallen mehrere Zuschläge an, so sind alle Zuschläge nebeneinander zu zahlen.
Für die Angestellten im Baugewerbe und Poliere gelten analoge Zeiten nach RTV-Angestellte wie für die gewerblichen Arbeitnehmer. Zu zahlen ist für die Nachtarbeit je Stunde 1/173 des vereinbarten Gehalts zuzüglich Nachtarbeitszuschlag.
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