VOB B

Nachträge bei Detailpauschalisierungen

Basiert die Bauvertragssumme auf einer Detailpauschalisierung, so ist für einen Nachtrag lediglich das Mengenrisiko im Grunde ausgeschlossen. Bei einem VOB-Vertrag gilt das nicht für die Aussagen in § 2 Abs. 4 bis 6 VOB /B. So kann durch den Auftragnehmer auch ein Anspruch auf Vergütung geltend gemacht werden, wenn durch den Willen des Auftraggeber
  • Leistungen für den Auftragnehmer wegfallen oder anderweitig vergeben werden (§ 2 Abs. 4 VOB/B),
  • Änderungen zum Bauentwurf und Leistungsinhalt angeordnet werden (§ 2 Abs. 5 VOB/B),
  • im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen zusätzlich gefordert werden (§ 2 Abs. 6 VOB/B).
In der Baupraxis handelt es sich meistens nur um Nachtragsforderungen durch den Auftragnehmer, der die Voraussetzungen dem Grund und der Höhe nach für eine zusätzliche Vergütung darzulegen und zu beweisen hat. Die Vergütungsanpassung ist mit Bezug auf die Kalkulationsansätze im Hauptangebot zu berechnen, wobei Mehr- oder Minderkosten zu berücksichtigen sind.
Der Auftragnehmer sollte noch möglichst vor Beginn der Ausführung der geänderten und/oder zusätzlichen Leistungen dem Auftraggeber schriftlich seinen Vergütungsanspruch ankündigen und bereits ein Nachtragsangebot überreichen.
Fordert dagegen der Auftraggeber eine Reduzierung der Vergütung, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast. In einem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 22.08.2005 (Az.: 10 U 54/01) wird dies bekräftigt und ausgeführt, dass auch ein Pauschalpreis zu reduzieren ist, wenn eine angeordnete Leistungsänderung zu Minderkosten führt.
Fallen dagegen Eventualpositionen, z. B. angehängte Stundenlohnarbeiten, in einem Detail-Pauschalvertrag weg, so ist daraus keine Minderungen des Pauschalpreises nach einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 11.02.2000 (Az.: 22 U 154/99) abzuleiten, weil diese Positionen nicht zum geschuldeten Bausoll gehören. Nach Auffassung des OLG soll das auch für solche Stundenlohnarbeiten gelten, für die im Leistungsverzeichnis ein Stundenvolumen angegeben ist. Denn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses stand weder dem Grunde noch der Zahl der Stunden nach fest, ob die Leistungen überhaupt anfallen.
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