Der Bauherr als Auftraggeber (AG) kann bestimmen, ob von einem Bauunternehmen als Auftragnehmer für das Bauvorhaben Nachunternehmer (NU) eingesetzt werden können. Soll ein NU eingesetzt werden, ist dies auf verschiedene Art und Weise möglich: Der Einsatz von Nachunternehmern bei der Ausführung eines Bauauftrags ist in der Baupraxis üblich und fast ausnahmslos der Fall. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auf Aussagen unter Nachunternehmereinsatz - Vor- und Nachteile. Bei Einverständnis zur Weitergabe der Bauleistungen wird der HU bzw. GU selbst zum Auftraggeber, der mit dem NU ein Vertragsverhältnis eingeht. Der NU ist dann nicht dem Bauherrn als Auftraggeber, sondern nur dem HU/GU verpflichtet, z. B. für die Einhaltung der Bautermine u. a. Andererseits haftet der HU/GU gegenüber dem Auftraggeber für die Termineinhaltung. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer für seine Nachunternehmer auch Erklärungen und Nachweise zur Eignung vorzulegen. Sollte eine Eintragung in der Liste präqualifizierter Bauunternehmen vorliegen, kann darauf als Eignungsnachweis verwiesen werden. Das Gesagte gilt bestimmend nur bei einem VOB-Vertrag, demgegenüber trifft hierzu das BGB für Bauverträge nach BGB und Verbraucherbauverträge keine Regelung. Die VOB-Regelungen und unten angeführten Musterbriefe können in ähnlicher Form auch für BGB-Verträge herangezogen werden. Der Auftragnehmer kann sich grundsätzlich auch an den Auftraggeber wenden mit der Bitte, schriftlich Zustimmung zum vorgesehenen Einsatz von Nachunternehmern zu erteilen, selbst wenn er für diese Bauleistungen eingerichtet ist.
Hat der Auftraggeber eine schriftliche Zustimmung zum Einsatz der vorgeschlagenen Nachunternehmer gegeben, kann er diese nicht mehr zurückziehen. Liegen seinerseits Gründe vor, hat er sich zuerst an seinen Auftragnehmer zu wenden und von ihm die erforderlichen Erfüllungen zu verlangen. Denn der Auftragnehmer wird mit Bezug auf die vorliegende Zustimmung des Auftraggebers bereits ein Vertragsverhältnis mit dem Nachunternehmer eingegangen sein.
Der Auftraggeber sollte möglichst schnell über die vom Auftragnehmer vorgeschlagenen Nachunternehmer entscheiden, damit die weitere Bauausführung nicht verzögert wird.
Zum vorgesehenen Einsatz von Nachunternehmern kann der Auftraggeber auch seine Bedenken äußern, wenn beispielsweise ein betreffender Nachunternehmer seiner Meinung nach nicht ausreichend qualifiziert für die Ausführung der Bauleistung erscheint. In einem solchen Fall kann er:
den Austausch mit Einsatz eines anderen Nachunternehmers oder
die Ausführung durch den Vertragspartner, wenn er selbst auf die Ausführung dieser Bauleistung ausgerichtet ist,
verlangen.
Setzt der Auftragnehmer vertragswidrig Nachunternehmer bei einem VOB-Bauvertrag ein, obwohl sein Unternehmen für die Leistungen eingerichtet ist, sollte der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Ausführung der Bauleistungen in Eigenleistung setzen. Kommt der Auftragnehmer dieser Aufforderung nicht fristgemäß nach, kann der Auftraggeber:
ihm den Auftrag mit Bezug auf § 8 Abs. 3 VOB/B entziehen und
infolge der Kündigung entstandene Mehrkosten nach § 8 Abs. 3, Nr. 2 VOB/B geltend machen.
Das OLG Celle hat in einem Urteil vom 16. Dezember 2004 (Az.: 5 U 71/04) entschieden, dass einem Auftraggeber ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zusteht, wenn der Auftragnehmer entgegen der vertraglichen Vereinbarungen einen Nachunternehmer beauftragt, der im Nachunternehmerverzeichnis nicht benannt worden ist.
Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) hat zum Nachunternehmereinsatz Aussagen mit den "Checklisten-Nachunternehmereinsatz " herausgegeben. Sie stellen Handlungshinweise und Erläuterungen für die Bauunternehmer zur Verfügung, beispielsweise mit Aussagen für: Zum Nachunternehmereinsatz können zwischen den Vertragspartnern auch Diskrepanzen auftreten, beginnend bereits bei den Angaben zum Nachunternehmereinsatz im Angebot des Bieters und dazu erforderlicher Aufklärungen. Hierzu sowie zu in Verbindung stehenden Aussagen zum Nachunternehmereinsatz in der Rechtsprechung wird auf Erläuterungen unter Aufklärungen zum Nachunternehmereinsatz verwiesen.