Baugeräte / Vorhaltung / BGL

Neuwert von Geräten

Als Neuwert von Baumaschinen und Geräten gelten die Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) als Maßstab für die Bewertung und wertmäßige Übernahme in das Anlagevermögen. Danach zählen zu den Anschaffungskosten jene Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Grundlage bildet der Anschaffungspreis (ohne Umsatzsteuer), weiterhin evtl. Anschaffungsnebenkosten (wie Transportkosten). Dagegen sind Skonti, Rabatte, Boni und Rückvergütungen abzusetzen.
Neuwert von Geräten
Bild: © f:data GmbH
Der Neuwert von Baumaschinen und Geräten hat Einfluss auf:
Angesetzt wird nach BGL 2020 jeweils für die einzelnen Gerätearten nach BGL nicht der tatsächliche Neuwert als Anschaffungskosten, sondern ein mittlerer Neuwert. Er repräsentiert Mittelwerte der Listenpreise (ohne Umsatzsteuer) der gebräuchlichsten Fabrikate der Baumaschinen und Geräte als möglichst aktuelle Daten auf Preisbasis des Jahres 2020 einschließlich Bezugskosten (Frachten, Zölle u. a.). Sollten Preisangaben nur ungenügend vorliegen, ggf. breit streuen oder unterschiedliche technische Leistungsmerkmale aufweisen, so sollte nach den Nutzungshinweisen unter Tz. 5.1 der BGL (Bauverlag Gütersloh, S. 18) der tatsächliche Neuwert nach den Anschaffungskosten der Baumaschinen verwendet werden. Fehlen Händlerpreislisten zu 2020, könnten dann ggf. auch Listen aus Vorjahren als Grundlage herangezogen werden.
Andererseits bleiben die Anschaffungskosten auch nicht über Jahre konstant. Erfahrungsgemäß erhöhen sie sich sukzessive. Es ist deshalb erforderlich, die durchschnittliche Entwicklung der Anschaffungskosten und damit auch der mittleren Neuwerte zu kennen. Bei Bedarf ist der aktuelle Neuwert im Sinne eines Wiederbeschaffungswerts von Geräten zu berechnen. Mit den elektronischen Versionen der BGL können die jeweils aktuellen mittleren Neuwerte berechnet werden. Grundlagen hierzu liefert der Erzeugerpreisindex für Baumaschinen, der vom Statistischen Bundesamt monatlich – abgeleitet aus der Preisbasis 2015 = 100 – bestimmt und veröffentlicht wird. Daraus kann auch eine Anpassung auf die Preisbasis 2014 nach BGL 2015 abgeleitet werden. Mit Hilfe der Indizes können die Neuwerte auf das Preisniveau unterschiedlicher Anschaffungsjahre hin umbasiert, ggf. auch auf das Niveau eines zu betrachtenden Monats hochgerechnet werden.
Eine analoge Betrachtung und Berechnung als Anpassung kann für die Zusatzausrüstungen von Baumaschinen und die Zusatzgeräte von Baumaschinen erfolgen.
Sollte für eine Geräteart in der BGL kein mittlerer Neuwert auffindbar sein, dann sind die Anschaffungskosten für das jeweilige Gerät als Neuwert anzusetzen, ggf. unter Beachtung von Nutzungsjahren nach der AfA-Tabelle – Baugewerbe und Vorhaltemonaten nach BGL für ähnliche oder verwandte Gerätearten.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Neuwert von Geräten"

Auszug im Originaltext aus DIN 1946-4 (2018-09)
6.5.1 Allgemeine AnforderungenDie nachfolgenden Anforderungen für RLT-Geräte gelten sowohl für zentrale und dezentrale Geräte als auch für einzelne Komponenten, die der Luftförderung, Luftfilterung und thermodynamischen Behandlung dienen.Alle Bestand...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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