01.12.2012 | VOB B

Aktualisierung 2012 zum VHB-Bund bringt wichtige Änderungen

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Grundlage für die Vergabe von Baumaßnahmen des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzverwaltungen ist – neben der Vergabeverordnung, der VOB, VOL und VOF – das Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund), wobei die Baumaßnahmen der Straßen- und Wasserbauverwaltungen ausgenommen sind.
Zur Ausgabe 2008 des VHB-Bund wurde durch Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. September 2012 die elektronische Austauschlieferung – Stand August 2012 – bekannt gemacht und damit das VHB auf den neuesten Stand gebracht. Beibehalten bleibt die Bezeichnung VHB-Ausgabe 2008. Eine neue Gesamtausgabe wurde nicht vorgesehen, lediglich der elektronische Austausch. Für die Bundesbaumaßnahmen werden die ARES-Formulare direkt versendet.
Das VHB-Bund liefert die Grundlagen zur Abwicklung von öffentlichen Hochbaumaßnahmen und gilt gewissermaßen als Richtschnur. Die Länder- bzw. kommunalen VHB, soweit herausgegeben, basieren in der Regel auch auf dem VHB-Bund und knüpfen an dieses an.
Mit der Aktualisierung August 2012 zur Ausgabe 2008 erfolgten neben redaktionellen Anpassungen auch Änderungen in den Richtlinien, zu Formblättern sowie inhaltliche Präzisierungen. Hervorzuheben sind vor allem
  • Anpassung an neue Inhalte und Paragrafen, sofern sie in Verbindung stehen zur neuen VOB-2012 im Teil A, besonders zu den Abschnitten 2 und 3, sowie auch zu Begriffsänderungen wie z. B. „Wertungskriterien“ anstelle „Zuschlagskriterien“ und Bezeichnungen wie EU anstelle EG u.a.
  • Änderungen in den Richtlinien, so zur
    • Richtlinie 100:
      • mit Verweisen auf Nutzung elektronisch generierter Formblätter
      • Regelungen zur Erstellung von Leistungsbeschreibungen zur Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen
      • Aufnahme eines separaten Teils in das Leistungsverzeichnis, wenn eine Lohngleitung vereinbart werden soll
      • Dokumentierung von Gründen, wenn die Regelfrist zur Zahlung der Schlussrechnung 30 Kalendertage (mit Bezug auf die neue Regelung in § 16 Abs. 3, Nr. 1 in der VOB/B-2012) überschreiten soll
    • Richtlinie 101: als neue Fassung für die Anwendungsfälle des neuen Abschnitts 3 in der VOB/B-2012
    • Richtlinie 111: mit Regelung zur Verlängerung der Frist für die Prüfung der Schlussrechnung, wenn sie einzelvertraglich in den Besonderen Vertragsbedingungen vereinbart ist
    • Richtlinie 123VS: mit Regelungen zur Unterauftragsvergabe hinsichtlich sicherheitsrelevanter Erklärungen und Nachweise bei Vergaben nach Abschnitt 3 der VOB/A-2012
    • Richtlinie 227: mit Aufnahme von ergänzenden Vorgaben zur Anwendung des Wertungskriteriums Energieeffizienz
    • Richtlinie 247: mit unterstützenden Hinweisen und Vorgaben für Bauaufträge mit besonderen Anforderungen an Geheimnis- oder Sabotageschutz
    • Richtlinie 321: Wegfall der Regelungen zur Prüfung und Wertung von Angeboten zur Lohngleitklausel
    • Richtlinie 340: Anhebung der zulässigen Wertgrenze für die Durchführung des Bestellscheinverfahrens auf 10.000 €
    • Richtlinie 351: mit Verweis auf die Mitteilung gegenüber Bietern, wenn ein Angebot wegen der Aufhebung der Ausschreibung mangels zuschlagfähiger Angebote nicht berücksichtigt werden kann
    • Richtlinie 400: Anpassung an die neuen Regelungen zur Zahlung nach § 16 der VOB/B-2012
    • Richtlinie 617 – Rahmenverträge für Zeitvertragsarbeiten – Änderung der Wertgrenzen auf Nettobeträge
  • Änderungen zu den Formblättern
    • Formblatt 124: mit Vermerk, dass bestimmte Unterlagen bzw. Bescheinigungen wie vom Finanzamt an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sind
    • Formblätter 125VS und 126VS: neu für abzugebende Erklärungen für die Unterauftragnehmer bei Vergaben nach Abschnitt 3 in der VOB/A-2012
    • Formblatt 211 (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots) und 211 EU als neue Fassung, angepasst als einheitliche Fassung mit den Bereichen Straßenbau und Wasserbau
    • Formblatt 214 – Besondere Vertragsbedingungen – mit Verweis auf eine Vereinbarung zur Verlängerung der Frist für die Schlusszahlung sowie Ergänzung um Regelungen bei Verwendung von Holzprodukten, weiterhin die Änderung des Umgangs mit einer Lohngleitklausel, wonach der Bieter nur noch den v.T- Satz („Cent- Klausel“) und den sich aus der Multiplikation ergebenden Änderungsbetrag angibt
    • Formblatt 233 – Nachunternehmerverzeichnis – nur noch für nationale Vergaben analog wie in den Bereichen Straßenbau und Wasserbau
    • Formblatt 234: als neue Fassung zur Erklärung einer Bietergemeinschaft für die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall analog den Anforderungen für den Straßenbau und Wasserbau
    • Formblatt 441 – Abnahme – erhält die neue Nr. 442 mit Anpassung des Aufbaus analog der neuen Formblätter 441 – Zustandsfeststellung (im Sinne einer „Technischen Abnahme“ nach § 4 Abs. 10 VOB/B) – sowie des Formblatts 443 – Abnahme der Leistungen zur Mängelbeseitigung –
    • Formblatt 444 – Referenzbescheinigung – als Überarbeitung und Zurverfügungstellung künftig als Datei im Format Word
Die ergänzenden Formblätter (alt EFB-Preis) 221 bis 223 bleiben bestehen und gehören zu den Vergabeunterlagen. Auch gibt es im Ordner 500 weiterhin den "Leitfaden zur Berechnung der Vergütung bei Nachträgen ".
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
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